Loading...

Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)

-Teileverkaufsbedingungen-

Stand: 01/2022

I. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

3. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.

II. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage nach Über-schreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.

Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit aus-geschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Um-stände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktritts-rechte bleiben davon unberührt.

III. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von in Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

2. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Kaufgegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetrages gemäß Abschnitt I. „Zahlung“, Ziffer 1 an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

V. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer.

1.a. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann beim Verkauf gebrauchter Teile eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.

Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.

1.b. Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer; bei gebrauchten Fahrzeugteilen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.

2. Sofern eine Verkürzung der Verjährungsfrist mit einem Verbraucher (siehe Ziffer 1.a.) oder einem Käufer nach Ziffer 1.b. vereinbart wurde oder die Verjährung gegenüber einem Käufer nach Ziffer 1.b. ausgeschlossen wurde, gelten die Verjährungsverkürzungen und der Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform auszuhändigen.

b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VI. Haftung für sonstige Ansprüche

1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt II. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Teil seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB.

VII. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

VIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
(Kfz-Reparaturbedingungen – Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)) 

Kfz-Reparaturbedingungen
Stand: 01/2022 

I. Auftragserteilung 

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. 

2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins. 

3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen. 

4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. 

Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer. 

Für andere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers dann nicht, wenn beim Auftragnehmer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Auftraggebers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Auftragnehmers an einem Abtretungsausschluss überwiegen. 

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag 

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. 

Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen. 

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. 

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. 

Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. 

3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden. 

III. Fertigstellung 

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. 

2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftrag-nehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. 

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen. 

3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. 

IV. Abnahme 

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. 

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 

Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage. 

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. 

V. Berechnung des Auftrages 

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. 

Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt. 

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind. 

3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht. 

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers. 

5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. 

Vl. Zahlung 

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung. 

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. 

Vll. Erweitertes Pfandrecht 

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. 

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfand-recht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört. 

Vlll. Haftung für Sachmängel 

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. 

2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen. 

3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: 

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. 

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. 

Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend. 

5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 

6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes: 

a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform aus. 

b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. 

c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. 

Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. 

IX. Haftung für sonstige Schäden 

1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. 

2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. 

3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend. 

X. Eigentumsvorbehalt 

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. 

Xl. Gerichtsstand 

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Ge-richtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 

XII. Außergerichtliche Streitbeilegung 

1. Kfz-Schiedsstellen 

a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder – mit dessen Einverständnis – der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen. 

b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. 

c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. 

d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird. 

e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg be-schritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein. 

f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben. 

2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) 

Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. 

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) 

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) 

Stand: 01/2022 

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers 

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. 

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform. 

Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer. 

Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen. 

II. Zahlung 

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. 

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenfor-derung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. 

III. Lieferung und Lieferverzug 

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 

2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. 

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. 

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts. 

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. 

IV. Abnahme 

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. 

V. Eigentumsvorbehalt 

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. 

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. 

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen For-derungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. 

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu. 

2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. 

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung ein-räumen. 

VI. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel 

1. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. 

Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen. 

2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelansprüche. 

Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: 

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. 

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. 

Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes: 

a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform auszuhändigen. 

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. 

c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen. 

Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. 

VII. Haftung für sonstige Ansprüche 

1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ab-schnitt III „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend. 

3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB. 

VIII. Gerichtsstand 

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheck-forderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. 

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland ver-legt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. 

IX. Außergerichtliche Streitbeilegung 

1. Kfz-Schiedsstellen 

a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens einen Monat nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel gem. Abschnitt VI. durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz-Schiedsstelle erfolgen. 

b) Durch die Entscheidung der Kfz- Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. 

c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. 

d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird. 

e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg be-schritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein. 

f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben. 

2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) 

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. 

Neuwagen-Verkaufsbedingungen
(Kraftfahrzeuge und Anhänger) 

Unverbindliche Empfehlung des Verbandes der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Verbandes der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e.V. (VDIK) und des 

Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) 

Stand: 01/2022 

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers 

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. 

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform. 

Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer. 

Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen. 

II. Preise 

 

III. Zahlung 

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. 

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. 

IV. Lieferung und Lieferverzug 

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 

2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Über-schreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. 

Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. 

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. 

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts. 

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. 

7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden. 

V. Abnahme 

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. 

2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Ge-brauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. 

VI. Eigentumsvorbehalt 

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Aus-gleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. 

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufen-den Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zu-stehenden Forderungen. 

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. 

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu. 

2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich dar-über einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Auto-mobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind. 

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand we-der verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. 

VII. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel 

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. 

Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 

2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: 

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. 

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. 

Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend. 

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes: 

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Text-form auszuhändigen. 

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. 

c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. 

d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. 

6. Soweit der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, gelten für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen. 

VIII. Haftung für sonstige Ansprüche 

1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ab-schnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ ab-schließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend. 

3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Neufahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB. 

IX. Gerichtsstand 

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. 

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. 

X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) 

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietverträge

1. Überlassungskonditionen

Die Konditionen richten sich nach dem Vertrag.

Unabhängig vom Eintrag im Fahrzeugbrief bleibt der Vermieter, Eigentümer des Fahrzeugs und damit auch Eigentümer des Fahrzeugbriefes.

2. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden

Bei jedem Schadenseintritt – auch ohne Beteiligung Dritter – ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich telefonisch zu verständigen und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Fahrzeuges abzustimmen. Der Mieter tritt bei einem Schadensfall jegliche Ansprüche an die Firma BFS ab. Die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) regeln das Vorgehen bei einem Unfallschaden. Jeder Versicherungsfall ist dem Vermieter innerhalb einer Woche seit dem Ereignis durch eine komplette Schadensanzeige schriftlich anzuzeigen. Meldet der Mieter einen Schaden nicht oder verspätet, so haftet er für einen dadurch dem Vermieter erwachsenden weiteren Nachteil. Der Mieter ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Unfallherganges dienen können und die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche dem Vermieter gewährleisten. Dies umfasst u. a. die Verpflichtung, den Unfall und ungeachtet seines Ausmaßes, unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden und aufnehmen zu lassen, bzw. eine Bestätigung vorzulegen, dass die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat, die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz- Kennzeichen der Fahrzeuge einschließlich der deren Haftpflichtversicherung und Versicherungsscheinnummer festzuhalten. Sowie Name und Anschrift von eventuellen Zeugen festzustellen.

3. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für Schäden (Beschädigungen und Abhandenkommen des Fahrzeuges nebst Zubehör etc.) nach dem Gesetz, sofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist. Bei Schäden und Verschleiß an Rädern und Reifen haftet der Mieter.

Der Mieter haftet in vollem Umfang für alle Schäden, wenn er eine der auferlegten Vertragspflichten dieses Vertrages schuldhaft nicht beachtet, insbesondere wenn er im Falle eines Unfalls keine polizeiliche Unfallaufnahme veranlasst oder Unfallflucht begeht. Hat der Mieter oder sein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, insbesondere unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, so haftet der Mieter in voller Höhe für den dem Vermieter entstandenen Schaden. Bei Ausfall der Kaskoversicherung hat ausschließlich der Mieter sämtliche Kosten zu tragen. Bei vertragswidriger Überschreitung der Nutzungsdauer haftet der Mieter für alle Schäden, die sich nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer ereignen.

Mit Ausnahme von Personen- und Gebrauchsausfallschäden tritt der Mieter alle Ansprüche, die ihm aus einem Schadensereignis gegen den Versicherer und/oder Dritte zustehen, an BFS ab.

Falls keine besondere Vereinbarung (s. Seite 1 – Pkt. Pflichten) geschlossen wurde, gilt folgendes:

Ist das Fahrzeug auf BFS zugelassen, beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters pro Schadensfall und Fahrzeugeinheit in der Teilkaskoversicherung € 1.500,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und in der Vollkaskoversicherung € 3.000,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Brems-, Bruch- und Verwindungsschäden mit einer Selbstbeteiligung von € 5.000,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Je Kasko-Schaden wird eine Bearbeitungsgebühr von € 75,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben.

Bei auffälliger Schadenshäufung ist BFS berechtigt, die Mietrate angemessen zu erhöhen. BFS darf die Zuschläge zur Miete nach billigem Ermessen neu bestimmen sofern sich das Prämienniveau für Fahrzeugversicherungen ändert. Insbesondere hat BFS das Recht, den Mietpreis auch während einer Mietzeit zu erhöhen, wenn der Mieter im Verlauf seiner Mietzeit mehr als einen Kaskoschaden oder Haftpflichtschaden verursacht.

4. Sonstige Kosten

Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter über alle notwendigen Reparaturen im Voraus zu informieren. Alle Kosten für Unfall- oder sonstige Schäden, die nicht unter den Versicherungsschutz fallen, werden vom Mieter getragen. Ist das Fahrzeug durch einen Unfallschaden nicht mehr fahrbereit und bei Totalschaden des Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, das Wrack auf seine Kosten zum Vermieter nach Siegen zu verbringen. Auf ein wie auch immer geartetes Verschulden des Mieters an dem Unfall kommt es hierbei nicht an. Bei Totalschaden hat der Mieter sowie die Vermieter die Möglichkeit, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Die Nutzungszeit endet mit Fahrzeugrückgabe in Siegen.

5. Zahlungsverzug

Gerät der Mieter mit seiner Miete um die Höhe einer Mietrate in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag ohne vorherige Mahnung zu kündigen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes bei dem Vermieter an. Nach Vertragsaufhebung ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug entsprechend der Regelung unter „Rückgabe“ unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Tagen, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug zurückzuholen. Sämtliche hierdurch anfallenden Kosten, insbesondere auch die Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme seitens des Vermieters, trägt der Mieter. Sollte der Vertrag nach erfolgter Aufhebung zwischen den Vertragsparteien fortgesetzt werden, bedarf es hierzu einer erneuten schriftlichen Vereinbarung.

6. Nutzung

Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche gültige Fahrerlaubnis, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorweisen. Ferner muss der Mieter spätestens bei oder mit Übergabe des Fahrzeugs einen Antrag auf Erteilung eines Sicherungsscheins unterschreiben, wenn ein Sicherungsschein noch nicht vorliegt. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, steht es dem Vermieter frei, vom Mietvertrag zurückzutreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter (bei Firmenkunden mit deren Zustimmung auch von deren Arbeitnehmern) oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Dies bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BFS.

Der Mieter hat eigenhändig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu hat der Mieter alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwenigen Erkundigungen einzuziehen.

Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

Die Nutzung des Fahrzeugs im europäischen und außereuropäischen Ausland ist strikt untersagt, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart. Ein Anspruch des Mieters auf Nutzung des Fahrzeugs im Ausland besteht nicht.

Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Absätzen berechtigen BFS zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Vertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Fall ausgeschlossen. Der Anspruch von BFS auf Ersatz des Schadens, der aufgrund der Verletzung einer der vorstehenden Bestimmungen entsteht, bleibt unberührt.

7. Wartung, Reparaturen, gesetzliche Untersuchungen

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, technischen Regeln und DAF Wartungsvorschriften insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, fällige Inspektionen zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Die Erhaltungspflicht des Fahrzeugs obliegt beim Mieter.

Der Mieter überwacht ständig die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind im Rahmen der Überwachung insbesondere zu prüfen: Öl- und Kühlwasserstand, Brems- und Beleuchtungsfunktion sowie alle anderen für die Verkehrssicherheit und den materialschonenden Betrieb des Fahrzeuges erforderlichen Funktionen. Der Mieter verpflichtet sich, die von dem Hersteller vorgeschriebene Wartungen, Inspektionen und Reparaturen durchführen zu lassen. Die Wartungsvorschriften des Herstellers sind zu beachten. Der Mieter trägt die Kosten für Bremsabstimmungen, Betriebsstoffe, Kleinmittel, Leuchtmittel. Der Mieter ist verpflichtet und hat Sorge dafür zu tragen, dass alle gesetzlichen Untersuchungen fristgerecht durchgeführt werden. Der Mieter ist verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, um das Fahrzeug während der gesamten Nutzungszeit in einem technisch einwandfreien Zustand zu halten. Der Mieter trägt sämtliche Kosten die aus unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges entstehen. Kommt es während der Nutzungszeit zu einer Beschädigung des Fahrzeuges, so ist der Mieter während der Dauer der Reparatur weiterhin verpflichtet, die Miete zu entrichten.

8. Verkehrssicherungspflicht

Der Mieter übernimmt im Innenverhältnis die aus der Nutzung des Fahrzeuges erwachsende Verkehrssicherungspflicht und stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Vermieter aus einer Verletzung dieser Pflicht erhoben werden. Technische Vorschriften und Betriebsanleitungen sind vom Mieter zu beachten.

9. Besichtigungsrecht

Der Vermieter oder sein Vertreter ist berechtigt, jederzeit das Fahrzeug nach vorheriger Terminabsprache zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter freien Zutritt zum Fahrzeug zu verschaffen.

10. Mietdauer

Die Mietverträge werden mit einer Mindestmietzeit (Zeitverträge oder auf unbestimmte Zeit) abgeschlossen. Zeitverträge werden tages-

, wochen-, monats- oder jahresweise mit verschiedenen finanziellen Konditionen abgeschlossen. Jeder Zeitvertrag muss im Voraus vereinbart werden. Ein Wechsel in einen Vertrag mit einer längeren vertraglichen Bindung ist jederzeit möglich, aber nur für die Zukunft. Erfolgt eine ordnungsgemäße Rückgabe des Kraftfahrzeuges nicht mit Ablauf der vereinbarten Mindestmietzeit, so besteht der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit fort.

  1. 11. Kündigung/außerordentliche Kündigung

Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Während der vertraglich fest vereinbarten Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. BFS kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

    • erhebliche Verschlechterung des Vermögensverhältnisses des Mieters
    • nicht eingelöste Bankeinzüge/Schecks
    • gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
    • mangelnde Pflege des Fahrzeugs
    • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch
    • im Falle erheblicher Beschädigung, des Untergangs oder des Verlustes bzw. Diebstahls des Fahrzeugs
    • Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterverkehr
    • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages z. B. wegen zu hoher Schadensquote
    • Entzug des Versicherungsschutzes wegen Nichtzahlung der Versicherungsprämie.

Sofern zwischen BFS und den Mietern mehrere Mietverträge bestehen und BFS zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung der weiteren Verträge aufgrund des vertragswidrigen und/oder grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Das ist insbesondere der Fall, falls der Mieter

    • ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt
    • der Mieter einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft gegenüber BFS verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht
    • BFS vorsätzlich einen Schaden zufügt
    • ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

12. Rückgabe

Für den Fall, dass das Fahrzeug nach Beendigung des Mietvertrages durch Zeitablauf oder Kündigung nicht ordnungsgemäß zurückgegeben wird, willigt der Mieter in eine Rückholung durch BFS ohne seine vorherige Information ein. Der Mieter trägt die Kosten der Rückholung.

Der Mieter hat das Fahrzeug mit Ablauf der Nutzungsdauer bzw. der Laufleistung unverändert, gereinigt und komplett, wie bei der Übernahme, mit Fahrzeugpapieren und Ausstattung gemäß Übernahmeprotokoll an den Vermieter innerhalb der üblichen Geschäftszeiten in Siegen zurückzugeben. Dabei muss sich das Fahrzeug im verkehrsüblichen und verkehrstüchtigen Zustand befinden. Werden bei der Rückgabe Mängel oder eine unsachgemäße Reparatur nachgewiesen oder sonstige Schäden am Fahrzeug festgestellt, muss der Mieter die Kosten für die Mängelbeseitigung oder die Ersatzbeschaffung voll tragen. Können sich der Mieter und der Vermieter nicht über den Zustand des Fahrzeuges einigen, so wird der Zustand für beide Parteien verbindlich von einem Sachverständigen der DEKRA festgestellt. Die Kosten des Sachverständigen werden von dem Vermieter und dem Mieter je zur Hälfte getragen. Fehlen bei der Rückgabe Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein, Lärmarmbescheinigung oder Garantieheft), trägt der Mieter bis Eintreffen der Papiere die Miete weiter. Bei Verlust des Fahrzeugscheines muss der Mieter eine eidesstattliche Erklärung abgeben bei der zuständigen Zulassungsstelle oder das Dokument von einem Notar beglaubigen lassen. Der Mieter erkennt an, dass bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs nach Beendigung des Vertrages ein zusätzliches Verzugsgeld berechnet wird in Höhe von 150,00 € pro Tag. Der Vermieter behält sich in diesem Fall vor, gegebenenfalls weitergehende Schadensansprüche geltend zu machen.

13. Änderungen am Fahrzeug

Änderungen, zusätzliche Einbauten sowie Lackierungen und Beschriftungen am Fahrzeug sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene Kosten wiederherzustellen, es sei denn, der Vermieter hat hierauf verzichtet.

14. Persönliche Daten

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen und Firmendaten gespeichert und in den Fällen. die zur fristlosen bzw. vorzeitigen Kündigung des Überlassungsvertrages führen an Dritte weitergegeben werden.

15. Salvatorische Klausel

Jede Änderung des Vertrages Bedarf der Schrittform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Der Mieter versichert, unterschrifts- und vertretungsberechtigt zu sein. Er bestätigt, dass keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Ihn vorliegen.

16. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 57072 Siegen.