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Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)

-Teileverkaufsbedingungen-

Stand: 01/2022

I. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

3. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.

II. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage nach Über-schreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.

Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit aus-geschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Um-stände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktritts-rechte bleiben davon unberührt.

III. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von in Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

2. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Kaufgegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetrages gemäß Abschnitt I. „Zahlung“, Ziffer 1 an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

V. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer.

1.a. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann beim Verkauf gebrauchter Teile eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.

Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.

1.b. Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer; bei gebrauchten Fahrzeugteilen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.

2. Sofern eine Verkürzung der Verjährungsfrist mit einem Verbraucher (siehe Ziffer 1.a.) oder einem Käufer nach Ziffer 1.b. vereinbart wurde oder die Verjährung gegenüber einem Käufer nach Ziffer 1.b. ausgeschlossen wurde, gelten die Verjährungsverkürzungen und der Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform auszuhändigen.

b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VI. Haftung für sonstige Ansprüche

1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt II. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Teil seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB.

VII. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

VIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
(Kfz-Reparaturbedingungen – Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)) 

Kfz-Reparaturbedingungen
Stand: 01/2022 

I. Auftragserteilung 

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. 

2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins. 

3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen. 

4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. 

Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer. 

Für andere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers dann nicht, wenn beim Auftragnehmer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Auftraggebers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Auftragnehmers an einem Abtretungsausschluss überwiegen. 

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag 

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. 

Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen. 

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. 

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. 

Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. 

3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden. 

III. Fertigstellung 

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. 

2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftrag-nehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. 

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen. 

3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. 

IV. Abnahme 

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. 

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 

Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage. 

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. 

V. Berechnung des Auftrages 

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. 

Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt. 

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind. 

3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht. 

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers. 

5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. 

Vl. Zahlung 

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung. 

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. 

Vll. Erweitertes Pfandrecht 

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. 

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfand-recht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört. 

Vlll. Haftung für Sachmängel 

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. 

2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen. 

3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: 

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. 

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. 

Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend. 

5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 

6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes: 

a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform aus. 

b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. 

c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. 

Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. 

IX. Haftung für sonstige Schäden 

1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. 

2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. 

3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend. 

X. Eigentumsvorbehalt 

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. 

Xl. Gerichtsstand 

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Ge-richtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 

XII. Außergerichtliche Streitbeilegung 

1. Kfz-Schiedsstellen 

a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder – mit dessen Einverständnis – der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen. 

b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. 

c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. 

d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird. 

e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg be-schritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein. 

f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben. 

2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) 

Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. 

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) 

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) 

Stand: 01/2022 

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers 

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. 

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform. 

Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer. 

Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen. 

II. Zahlung 

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. 

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenfor-derung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. 

III. Lieferung und Lieferverzug 

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 

2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. 

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. 

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts. 

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. 

IV. Abnahme 

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. 

V. Eigentumsvorbehalt 

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. 

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. 

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen For-derungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. 

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu. 

2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. 

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung ein-räumen. 

VI. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel 

1. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. 

Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen. 

2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelansprüche. 

Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: 

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. 

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. 

Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes: 

a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform auszuhändigen. 

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. 

c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen. 

Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. 

VII. Haftung für sonstige Ansprüche 

1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ab-schnitt III „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend. 

3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB. 

VIII. Gerichtsstand 

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheck-forderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. 

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland ver-legt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. 

IX. Außergerichtliche Streitbeilegung 

1. Kfz-Schiedsstellen 

a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens einen Monat nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel gem. Abschnitt VI. durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz-Schiedsstelle erfolgen. 

b) Durch die Entscheidung der Kfz- Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. 

c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. 

d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird. 

e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg be-schritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein. 

f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben. 

2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) 

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. 

Neuwagen-Verkaufsbedingungen
(Kraftfahrzeuge und Anhänger) 

Unverbindliche Empfehlung des Verbandes der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Verbandes der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e.V. (VDIK) und des 

Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) 

Stand: 01/2022 

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers 

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. 

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform. 

Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer. 

Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen. 

II. Preise 

 

III. Zahlung 

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. 

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. 

IV. Lieferung und Lieferverzug 

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 

2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Über-schreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. 

Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. 

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. 

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts. 

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. 

7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden. 

V. Abnahme 

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. 

2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Ge-brauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. 

VI. Eigentumsvorbehalt 

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Aus-gleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. 

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufen-den Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zu-stehenden Forderungen. 

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. 

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu. 

2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich dar-über einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Auto-mobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind. 

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand we-der verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. 

VII. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel 

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. 

Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 

2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: 

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. 

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. 

Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend. 

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes: 

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Text-form auszuhändigen. 

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. 

c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. 

d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. 

6. Soweit der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, gelten für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen. 

VIII. Haftung für sonstige Ansprüche 

1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ab-schnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ ab-schließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend. 

3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Neufahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB. 

IX. Gerichtsstand 

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. 

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. 

X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) 

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietverträge

1. Überlassungskonditionen

Die Konditionen richten sich nach dem Vertrag.

Unabhängig vom Eintrag im Fahrzeugbrief bleibt der Vermieter, Eigentümer des Fahrzeugs und damit auch Eigentümer des Fahrzeugbriefes.

2. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden

Bei jedem Schadenseintritt – auch ohne Beteiligung Dritter – ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich telefonisch zu verständigen und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Fahrzeuges abzustimmen. Der Mieter tritt bei einem Schadensfall jegliche Ansprüche an die Firma BFS ab. Die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) regeln das Vorgehen bei einem Unfallschaden. Jeder Versicherungsfall ist dem Vermieter innerhalb einer Woche seit dem Ereignis durch eine komplette Schadensanzeige schriftlich anzuzeigen. Meldet der Mieter einen Schaden nicht oder verspätet, so haftet er für einen dadurch dem Vermieter erwachsenden weiteren Nachteil. Der Mieter ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Unfallherganges dienen können und die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche dem Vermieter gewährleisten. Dies umfasst u. a. die Verpflichtung, den Unfall und ungeachtet seines Ausmaßes, unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden und aufnehmen zu lassen, bzw. eine Bestätigung vorzulegen, dass die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat, die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz- Kennzeichen der Fahrzeuge einschließlich der deren Haftpflichtversicherung und Versicherungsscheinnummer festzuhalten. Sowie Name und Anschrift von eventuellen Zeugen festzustellen.

3. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für Schäden (Beschädigungen und Abhandenkommen des Fahrzeuges nebst Zubehör etc.) nach dem Gesetz, sofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist. Bei Schäden und Verschleiß an Rädern und Reifen haftet der Mieter.

Der Mieter haftet in vollem Umfang für alle Schäden, wenn er eine der auferlegten Vertragspflichten dieses Vertrages schuldhaft nicht beachtet, insbesondere wenn er im Falle eines Unfalls keine polizeiliche Unfallaufnahme veranlasst oder Unfallflucht begeht. Hat der Mieter oder sein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, insbesondere unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, so haftet der Mieter in voller Höhe für den dem Vermieter entstandenen Schaden. Bei Ausfall der Kaskoversicherung hat ausschließlich der Mieter sämtliche Kosten zu tragen. Bei vertragswidriger Überschreitung der Nutzungsdauer haftet der Mieter für alle Schäden, die sich nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer ereignen.

Mit Ausnahme von Personen- und Gebrauchsausfallschäden tritt der Mieter alle Ansprüche, die ihm aus einem Schadensereignis gegen den Versicherer und/oder Dritte zustehen, an BFS ab.

Falls keine besondere Vereinbarung (s. Seite 1 – Pkt. Pflichten) geschlossen wurde, gilt folgendes:

Ist das Fahrzeug auf BFS zugelassen, beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters pro Schadensfall und Fahrzeugeinheit in der Teilkaskoversicherung € 1.500,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und in der Vollkaskoversicherung € 3.000,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Brems-, Bruch- und Verwindungsschäden mit einer Selbstbeteiligung von € 5.000,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Je Kasko-Schaden wird eine Bearbeitungsgebühr von € 75,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben.

Bei auffälliger Schadenshäufung ist BFS berechtigt, die Mietrate angemessen zu erhöhen. BFS darf die Zuschläge zur Miete nach billigem Ermessen neu bestimmen sofern sich das Prämienniveau für Fahrzeugversicherungen ändert. Insbesondere hat BFS das Recht, den Mietpreis auch während einer Mietzeit zu erhöhen, wenn der Mieter im Verlauf seiner Mietzeit mehr als einen Kaskoschaden oder Haftpflichtschaden verursacht.

4. Sonstige Kosten

Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter über alle notwendigen Reparaturen im Voraus zu informieren. Alle Kosten für Unfall- oder sonstige Schäden, die nicht unter den Versicherungsschutz fallen, werden vom Mieter getragen. Ist das Fahrzeug durch einen Unfallschaden nicht mehr fahrbereit und bei Totalschaden des Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, das Wrack auf seine Kosten zum Vermieter nach Siegen zu verbringen. Auf ein wie auch immer geartetes Verschulden des Mieters an dem Unfall kommt es hierbei nicht an. Bei Totalschaden hat der Mieter sowie die Vermieter die Möglichkeit, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Die Nutzungszeit endet mit Fahrzeugrückgabe in Siegen.

5. Zahlungsverzug

Gerät der Mieter mit seiner Miete um die Höhe einer Mietrate in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag ohne vorherige Mahnung zu kündigen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes bei dem Vermieter an. Nach Vertragsaufhebung ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug entsprechend der Regelung unter „Rückgabe“ unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Tagen, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug zurückzuholen. Sämtliche hierdurch anfallenden Kosten, insbesondere auch die Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme seitens des Vermieters, trägt der Mieter. Sollte der Vertrag nach erfolgter Aufhebung zwischen den Vertragsparteien fortgesetzt werden, bedarf es hierzu einer erneuten schriftlichen Vereinbarung.

6. Nutzung

Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche gültige Fahrerlaubnis, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorweisen. Ferner muss der Mieter spätestens bei oder mit Übergabe des Fahrzeugs einen Antrag auf Erteilung eines Sicherungsscheins unterschreiben, wenn ein Sicherungsschein noch nicht vorliegt. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, steht es dem Vermieter frei, vom Mietvertrag zurückzutreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter (bei Firmenkunden mit deren Zustimmung auch von deren Arbeitnehmern) oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Dies bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BFS.

Der Mieter hat eigenhändig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu hat der Mieter alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwenigen Erkundigungen einzuziehen.

Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

Die Nutzung des Fahrzeugs im europäischen und außereuropäischen Ausland ist strikt untersagt, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart. Ein Anspruch des Mieters auf Nutzung des Fahrzeugs im Ausland besteht nicht.

Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Absätzen berechtigen BFS zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Vertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Fall ausgeschlossen. Der Anspruch von BFS auf Ersatz des Schadens, der aufgrund der Verletzung einer der vorstehenden Bestimmungen entsteht, bleibt unberührt.

7. Wartung, Reparaturen, gesetzliche Untersuchungen

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, technischen Regeln und DAF Wartungsvorschriften insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, fällige Inspektionen zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Die Erhaltungspflicht des Fahrzeugs obliegt beim Mieter.

Der Mieter überwacht ständig die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind im Rahmen der Überwachung insbesondere zu prüfen: Öl- und Kühlwasserstand, Brems- und Beleuchtungsfunktion sowie alle anderen für die Verkehrssicherheit und den materialschonenden Betrieb des Fahrzeuges erforderlichen Funktionen. Der Mieter verpflichtet sich, die von dem Hersteller vorgeschriebene Wartungen, Inspektionen und Reparaturen durchführen zu lassen. Die Wartungsvorschriften des Herstellers sind zu beachten. Der Mieter trägt die Kosten für Bremsabstimmungen, Betriebsstoffe, Kleinmittel, Leuchtmittel. Der Mieter ist verpflichtet und hat Sorge dafür zu tragen, dass alle gesetzlichen Untersuchungen fristgerecht durchgeführt werden. Der Mieter ist verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, um das Fahrzeug während der gesamten Nutzungszeit in einem technisch einwandfreien Zustand zu halten. Der Mieter trägt sämtliche Kosten die aus unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges entstehen. Kommt es während der Nutzungszeit zu einer Beschädigung des Fahrzeuges, so ist der Mieter während der Dauer der Reparatur weiterhin verpflichtet, die Miete zu entrichten.

8. Verkehrssicherungspflicht

Der Mieter übernimmt im Innenverhältnis die aus der Nutzung des Fahrzeuges erwachsende Verkehrssicherungspflicht und stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Vermieter aus einer Verletzung dieser Pflicht erhoben werden. Technische Vorschriften und Betriebsanleitungen sind vom Mieter zu beachten.

9. Besichtigungsrecht

Der Vermieter oder sein Vertreter ist berechtigt, jederzeit das Fahrzeug nach vorheriger Terminabsprache zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter freien Zutritt zum Fahrzeug zu verschaffen.

10. Mietdauer

Die Mietverträge werden mit einer Mindestmietzeit (Zeitverträge oder auf unbestimmte Zeit) abgeschlossen. Zeitverträge werden tages-

, wochen-, monats- oder jahresweise mit verschiedenen finanziellen Konditionen abgeschlossen. Jeder Zeitvertrag muss im Voraus vereinbart werden. Ein Wechsel in einen Vertrag mit einer längeren vertraglichen Bindung ist jederzeit möglich, aber nur für die Zukunft. Erfolgt eine ordnungsgemäße Rückgabe des Kraftfahrzeuges nicht mit Ablauf der vereinbarten Mindestmietzeit, so besteht der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit fort.

  1. 11. Kündigung/außerordentliche Kündigung

Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Während der vertraglich fest vereinbarten Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. BFS kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

    • erhebliche Verschlechterung des Vermögensverhältnisses des Mieters
    • nicht eingelöste Bankeinzüge/Schecks
    • gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
    • mangelnde Pflege des Fahrzeugs
    • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch
    • im Falle erheblicher Beschädigung, des Untergangs oder des Verlustes bzw. Diebstahls des Fahrzeugs
    • Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterverkehr
    • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages z. B. wegen zu hoher Schadensquote
    • Entzug des Versicherungsschutzes wegen Nichtzahlung der Versicherungsprämie.

Sofern zwischen BFS und den Mietern mehrere Mietverträge bestehen und BFS zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung der weiteren Verträge aufgrund des vertragswidrigen und/oder grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Das ist insbesondere der Fall, falls der Mieter

    • ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt
    • der Mieter einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft gegenüber BFS verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht
    • BFS vorsätzlich einen Schaden zufügt
    • ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

12. Rückgabe

Für den Fall, dass das Fahrzeug nach Beendigung des Mietvertrages durch Zeitablauf oder Kündigung nicht ordnungsgemäß zurückgegeben wird, willigt der Mieter in eine Rückholung durch BFS ohne seine vorherige Information ein. Der Mieter trägt die Kosten der Rückholung.

Der Mieter hat das Fahrzeug mit Ablauf der Nutzungsdauer bzw. der Laufleistung unverändert, gereinigt und komplett, wie bei der Übernahme, mit Fahrzeugpapieren und Ausstattung gemäß Übernahmeprotokoll an den Vermieter innerhalb der üblichen Geschäftszeiten in Siegen zurückzugeben. Dabei muss sich das Fahrzeug im verkehrsüblichen und verkehrstüchtigen Zustand befinden. Werden bei der Rückgabe Mängel oder eine unsachgemäße Reparatur nachgewiesen oder sonstige Schäden am Fahrzeug festgestellt, muss der Mieter die Kosten für die Mängelbeseitigung oder die Ersatzbeschaffung voll tragen. Können sich der Mieter und der Vermieter nicht über den Zustand des Fahrzeuges einigen, so wird der Zustand für beide Parteien verbindlich von einem Sachverständigen der DEKRA festgestellt. Die Kosten des Sachverständigen werden von dem Vermieter und dem Mieter je zur Hälfte getragen. Fehlen bei der Rückgabe Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein, Lärmarmbescheinigung oder Garantieheft), trägt der Mieter bis Eintreffen der Papiere die Miete weiter. Bei Verlust des Fahrzeugscheines muss der Mieter eine eidesstattliche Erklärung abgeben bei der zuständigen Zulassungsstelle oder das Dokument von einem Notar beglaubigen lassen. Der Mieter erkennt an, dass bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs nach Beendigung des Vertrages ein zusätzliches Verzugsgeld berechnet wird in Höhe von 150,00 € pro Tag. Der Vermieter behält sich in diesem Fall vor, gegebenenfalls weitergehende Schadensansprüche geltend zu machen.

13. Änderungen am Fahrzeug

Änderungen, zusätzliche Einbauten sowie Lackierungen und Beschriftungen am Fahrzeug sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene Kosten wiederherzustellen, es sei denn, der Vermieter hat hierauf verzichtet.

14. Persönliche Daten

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen und Firmendaten gespeichert und in den Fällen. die zur fristlosen bzw. vorzeitigen Kündigung des Überlassungsvertrages führen an Dritte weitergegeben werden.

15. Salvatorische Klausel

Jede Änderung des Vertrages Bedarf der Schrittform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Der Mieter versichert, unterschrifts- und vertretungsberechtigt zu sein. Er bestätigt, dass keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Ihn vorliegen.

16. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 57072 Siegen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition
  2. Fahrzeugteile
  3. Services
  4. Services, die von dieser Vereinbarung gedeckt sind
  5. Services bei anderen Werkstätten
  6. Pannenhilfe
  7. Zahlungsverpflichtungen des Kunden
  8. Anpassungen der BFS MultiSupport-Kosten
  9. Gewährleistungen des Kunden
  10. Ermessen von BFS
  11. Haftungsbeschränkungen von BFS, Versicherung
  12. Vereinbarung der Aussetzung
  13. Dauer und Beendigung
  14. Offenbarung und Verwendung von Daten
  15. Abtretung, Eigentumsübertragung und Verpfändungen
  16. Geltendes Recht und Gerichtsstand

1. Definition

Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Begriffe aus der BFS MultiSupport- Vereinbarung zwischen den Parteien haben jeweils dieselbe Bedeutung.

2. Ausgeschlossene Komponenten

Sofern nicht ausdrücklich anders in diesem Vertrag vereinbart, sind die Kosten der Inspektion, War- tungen, Reparaturen sowie der Austausch der folgenden Komponenten ausgeschlossen.

a) Reifen und Felgen;
b) Lackierung;
c) Komponenten, bei denen die Standard-Fabrikspezifikationen des Fahrzeuges verändert wurden;
d) Alle zusätzlichen Ausstattungen, nicht werksseitig eingebautes Zubehör;
e) Alle Gläser oder Glasersatz, einschließlich Spiegel, Windschutzscheibe, Scheinwerfer, Reflektoren, Seitenblinker und LED-Beleuchtung;
f) Radios und andere Medien- oder Kommunikationsgeräte;
g) Diesel und AdBlue;
h) Nachfüllöl oder Nachfüllflüssigkeiten sowie Leucht- mittel und Sicherungen;
i) Scheibenwischblätter;
j) Vollständiger oder teilweiser Austausch von Sitzen außer aufgrund von Verschleiß bzw. Abnutzung der Sitzverankerung und/oder des Verstellmechanismus;
k) Stossstangen.

3. Ausgeschlossene Leistungen

3.1 Die Kosten der folgenden Inspektionen, Reparaturen bzw. sonstigen Leistungen werden durch den Vertrag nicht abgedeckt:

a) Defekte in Bezug darauf, dass die Wartung, regel- mäßige Inspektionen, Services und Reparaturen nicht beim korrekten Kilometerstand und/oder zum korrekten Zeitpunkt in Übereinstimmung mit der aktuellsten Anleitung des Fahrzeugherstellers und durch eine autorisierte DAF Service-Werkstatt oder durch Werkstätten, die über die Ausrüstung und Mechaniker auf einem vergleichbaren Expertise- und Professionalitätsniveau verfügen, ausgeführt wurden:
b) Defekte, die durch die Verwendung von Kraftstoffen, Ölen, Schmierölen, Kühlflüssigkeiten, AdBlue oder sonstigen Flüssigkeiten entstanden sind, die nicht den Vorgaben des Fahrzeugherstellers entsprechen;
c) Defekte, die durch die Verwendung von Ersatzteilen entstanden sind, die nicht mindestens dieselbe Qualität wie die Original-Ersatzteile haben, die vom Fahrzeughersteller verkauft werden;
d) Defekte infolge dessen, dass Fahrer nicht in Übereinstimmung mit den von DAF herausgegebenen Fahreranweisungen gehandelt haben oder dass Fahrer die Warnsignale der Bordcomputersysteme ignoriert haben oder dass das Fahrzeug ansonsten ohne an- gemessene Sorgfalt bedient wurde;
e) Defekte in Bezug auf Mängel, über die BFS nicht unmittelbar oder nicht spätestens nach 10 Tagen nach deren Entdeckung in Kenntnis gesetzt wurde;
f) Schäden, die durch den Zusammenstoß, Unfall, die unsachgemäße Lagerung, Transport, extreme Ursachen (z. B. höhere Gewalt) oder durch eine Ursache, die nach alleinigem Ermessen von BFS nicht bzw. nicht eindeutig festgestellt werden kann, entstanden sind;
g) Beschädigungen des Fahrgestells infolge von Defekten oder der fehlerhaften Montage eines Aufbaus, negative Übergangseffekte vom Aufbau zum Lastwagen, oder die zusätzliche Werkstattarbeit, die notwendig war, um Reparatur- und Wartungsarbeiten an einem Lastkraftwagen mit Aufbau auszuführen;
h) Defekte, die nach alleinigem Ermessen von BFS, dadurch oder im Zusammenhang damit verursacht wurden, dass der Kunde falsche Angaben/Zusicherung gegeben oder gegen den Vertrag bzw. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen hat.

3.2 Sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die folgenden Kosten bzw. Services nicht abgedeckt:

a) Transport des Fahrzeuges zum Standort des vereinbarten Service-Händlers;
b) Ersatzfahrzeuge;
c) Waschen und Reinigen des Fahrzeugs:
d) Arbeiten, die nicht von einer Vertragswerkstatt von DAF ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Firma BFS ausgeführt wurden;
e) Arbeiten, die auf Anordnung des Kunden ausgeführt wurden, die jedoch durch diese Vereinbarung nicht abgedeckt sind;
f) Straf/ oder Bussgeldzahlungen

4. Leistungen, die in diesem Vertrag enthalten sind

a) Die im Vertrag enthaltenen Leistungen werden im Auftrag des Kunden vorzugsweise von BFS erbracht. Nur nach vorheriger Freigabe durch BFS kann zu diesem Zwecke ein anderer Service-Partner beauftragt werden.
b) Das Fahrzeug soll während der normalen Geschäftsöffnungszeiten und nur nach einem von dem Kunden vereinbarten Termin bearbeitet werden.
c) Der Service-Partner ist allein für die Qualität der Leistungen verantwortlich, die in Bezug auf das Fahr- zeug erbracht wurden. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf alle möglichen Rechte, BFS für die gemäß der Vereinbarung von dem Service-Partner erbrachten Leistungen haftbar zu machen.
d) Falls ein Service-Partner nicht mehr länger eine Vertragswerkstatt von DAF ist, wird BFS den Kunden über die nächstgelegene DAF-Vertragswerkstatt informieren, die den Service-Partner ersetzen wird, sowie über alle damit verbundenen Änderungen der BFS MultiSupport-Gebühren.

5. Leistungen durch andere Werkstätten

a) Die BFS MultiSupport-Gebühren beruhen auf der Annahme, dass alle Leistungen von BFS erbracht werden.
b) Alle Reparatur- und Wartungsarbeiten am Fahrzeug, die von anderen Reparaturwerkstätten durchgeführt werden, werden nur bezahlt, falls die Reparatur des Fahrzeuges umgehend zu Behebung einer Panne erforderlich ist, und auch nur, wenn diese Reparatur, nach Meinung von BFS nicht von einem vereinbarten Service-Partner durchgeführt werden kann.
c) Falls die in Rechnung gestellten Kosten, der unter 5.b genannten anderen Reparaturwerkstätten höher sind als die vergleichbaren Kosten der BFS gewesen wären, hat der Kunde BFS für den höheren Betrag, den BFS an die andere Reparaturwerkstätte gezahlt hat, zu entschädigen, sofern diese Mehrkosten nicht in einem Pannenhilfepaket enthalten sind.

6. Pannenhilfe

a) Jede Art von Panne, die den Eingriff durch einen DAF-Partner oder eines entsprechenden Dienstleisters erfordert und, genauer gesagt, die nicht auf mechanische oder elektrische Störung des Fahrzeuges zu beschränken ist und die Fortsetzung der geplanten Fahrt verhindert, sofern der Fehler vernünftigerweise vor Fahrantritt nicht erwartet und/oder vor oder während der Fahrt nicht verhindert werden konnte.

b) Im Falle einer Panne des Fahrzeuges muss der Kunde BFS informieren.

7. Zahlungsverpflichtungen des Kunden

7.1 Beginn der Zahlungen

Die gemäß der Vereinbarung zu leistenden Zahlungen der BFS MultiSupport-Monatsraten sind mit dem in der Vereinbarung angegebenen Anfangsdatum fällig, es sei denn, es wurde in der Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

7.2 Fälligkeit der Zahlungen im Voraus

Die BFS MultiSupport-Monatsraten und etwaige sonstige an BFS fällige Beträge sind vom Kunden zuzüglich Mehrwertsteuer auf monatlicher Basis im Voraus oder bis zum auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstermin zu bezahlen.

7.3 Auf Rechnung

Der Kunde hat BFS, jede BFS MultiSupport-Gebühr und alle anderen gemäß der Vereinbarung fälligen Beträge zu zahlen, ohne dass ihm das Recht zusteht, seine Zahlung gegen Forderungen, Gegenforderungen oder Ansprüchen jeglicher Art aufzurechnen oder diesbezüglich Zurückbehaltungsrechte auszuüben. BFS und alle verbundenen Unternehmen von BFS können jederzeit Beträge, die der Kunde schuldet, gegen Beträge, die von ihnen an den Kunden zu zahlen sind, aufrechnen, unabhängig davon, ob sie fällig oder nicht fällig und zahlbar sind und ungeachtet der Höhe der geschuldeten Beträge.

7.4 Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs

Die Zahlungsverpflichtungen des Kunden bleiben unberührt, unabhängig davon, ob das Fahrzeug, gleich aus welchem Grund, nicht funktioniert, dem Kunden nicht zur Verfügung steht, nicht die technischen Daten aufweist, die der Kunde erwartet hat, oder aus welchem Grund auch immer teilweise oder vollkommen unbrauchbar ist, vorzeitigen Verschleiß aufweist, beschädigt, zerstört oder verloren geht (gleich, ob durch Unfall oder durch Dritte) oder einem Diebstahl zum Opfer fällt.

7.5 Regelmäßigkeit der Zahlung

Eine wesentliche Bedingung des Vertrages ist die vollständige und pünktliche Bezahlung aller fälligen Beträge. Es ist keine Mahnung erforderlich, um nach- zuweisen, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, und auch nicht um die Rechte auszuüben, die BFS gemäß der Vereinbarung oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu- stehen.

7.6 Lastschrift

Der Kunde hat alle gemäß dem Vertrag fälligen Zahlungen per SEPA-Lastschrifteinzug zu zahlen. Der Kunde ermächtigt BFS hiermit, alle gemäß der Vereinbarung fälligen Beträge vom Bankkonto des Kunden einzuziehen und er verpflichtet sich, alle Dokumente zu unterschreiben, deren Unterzeichnung der Bank von ihm verlangen kann, um dieses Mandat während der gesamten Dauer der Vereinbarung wirksam zu machen. Das SEPA-Mandat wird aktiviert und bestätigt, bevor der Vertrag in Kraft tritt.

7.7 Stornierung des Lastschrifteinzugs

Falls der Kunde ein Lastschriftmandat unterzeichnet hat, um seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß der Vereinbarung nachzukommen, und sich danach entscheidet, auf Rechnung zu zahlen, werden die Zahlungen erhöht, um die zusätzlichen Verwaltungs- kosten die BFS entstehen, auszugleichen. Falls fer- ner eine Zahlung per Lastschrift nicht bei Fälligkeit erfolgt, ist BFS berechtigt, vom Kunden eine Gebühr von € 100,00 pro Rechnung zu verlangen, unbeschadet der Rechte von BFS, die Bezahlung der BFS tat- sächlich entstandenen Kosten und Aufwendungen zu fordern. Der Kunde ist verpflichtet, die ausstehenden Beträge an BFS zu überweisen um am Lastschrifteinzug wieder teilnehmen zu können. Haben die Parteien eine Liste mit den oben genannten Kosten und Ausgaben vereinbart, gelten die in dieser Liste angegebenen Tarife.

7.8 Konsequenzen bei verspäteter Zahlung

Falls ein gemäß der Vereinbarung an BFS fälliger Betrag nicht spätestens am Fälligkeitstag der Zahlung bei BFS eingeht, hat der Kunde BFS neben dem fälligen Betrag Verzugszinsen in Höhe von neun Prozent über Basiszinssatz pro Jahr auf Tagesbasis zu zahlen. Die Verzugszinsen werden ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Tag der Zahlung zusätzlich zu den Kosten und Aufwendungen berechnet, die BFS beim Inkasso der Zahlung dieser überfälligen Beträge entstehen. Die Inkassokosten gehen zu Lasten des Kunden.

7.9 Nachweise

Die Bücher von BFS gelten als Nachweis über die vom Kunden gezahlten und noch an BFS gemäß der Vereinbarung zu zahlenden Beträge, sofern der Kunde keinen schlüssigen Beweis des Gegenteils vorlegen kann.

7.10 Sicherheit

BFS ist berechtigt, vom Kunden jederzeit die Bereitstellung einer angemessenen (zusätzlichen) Sicherheit für die Zahlungsverpflichtungen des Kunden zu verlangen, und zwar in der Form, in der Höhe und zu der Frist, die BFS nach alleinigem Ermessen be- stimmt.

8. Anpassung der BFS MultiSupport-Kosten

8.1 Indexierung

Sofern kein Inflationsschutz erworben und in die Vereinbarung unter dem Abschnitt Finanzdaten integriert wurde, werden die BFS MultiSupport-Kosten gemäß dem in Anhang B dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Index angepasst. Der Kunde wird über diese Änderungen schriftlich benachrichtigt.

8.2 Sonstige Anpassungen

BFS hat das Recht (ist aber nicht dazu verpflichtet), die gemäß der Vereinbarung fälligen Zahlungen für die folgenden Serviceelemente und in Übereinstimmung mit den folgenden Bedingungen anzupassen:

a) Reparaturen und Wartungen: (gegebenenfalls) um den tatsächlichen Kosten von BFS, infolge einer nicht im Einklang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Vertrages erfolgten Nutzung des Fahrzeugs Rechnung zu tragen, oder um einer vereinbarten Indexierung des Services zu entsprechen;
b) Steuern: Falls (Körperschafts-)Steuern, Abschreibungspauschalen, Zölle, Abgaben, Zuschüsse oder ähnliche vom Staat oder von staatlichen Behörden auferlegten Kosten eingeführt, geändert oder abgeschafft werden, gehen die jeweiligen Änderungen zu Lasten des Kunden. Falls diese Änderungen Zahlungen betreffen, die bereits gemäß der Vereinbarung geleistet wurden, werden die Veränderungen rückwirkend berechnet und dem Kunden in Rechnung gestellt;
c) Sind sonstige Serviceelemente in der Vereinbarung enthalten, werden die geänderten Kosten dieser Elemente dem Kunden weiterberechnet.

8.3 Anpassung auf der Grundlage der tatsächlichen Fahrtkilometer des Fahrzeugs pro Jahr

a) Auf der Grundlage der Differenz zwischen den vereinbarten und tatsächlich zurückgelegten Kilometern pro Jahr ist BFS berechtigt, den Kunden entweder zu be- lasten oder eine Gutschrift zu erstellen, um die Differenz zu kompensieren. Auf welchem Wege dies er- folgt, ist im Anhang B dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben.
b) Damit BFS die Differenz zwischen den vereinbarten und tatsächlichen Fahrtkilometern pro Jahr kompensieren kann, muss der Kunden BFS eine schriftliche Bestätigung des Kilometerstands des Fahrzeugs zum 31. Dezember oder, wie gegebenenfalls anders vertraglich vereinbart, zusenden. Falls die Bestätigung des Kilometerstands nicht zum vorgegebenen Zeitpunkt bei BFS eingegangen ist, wendet BFS eine solche Kalkulation an, die BFS als angemessen er- achtet und die auf der Grundlage einer Fortschreibung des zuletzt bekannten Kilometerstands erfolgt.
c) BFS ist es erlaubt, den tatsächlich gefahrenen Kilometerstand von DAF Connect als Grundlage zur Bestimmung der tatsächlichen jährlichen Distanz für die Kilometerabrechnung zu nutzen.

8.4 Streitigkeiten in Bezug auf die Anpassungen

Alle Streitigkeiten in Bezug auf die Anpassung der Zahlungen des Kunden gemäß dem Abschnitt 8 werden auf Kosten des Kunden an die Revisoren von BFS zur Entscheidung weitergeleitet. Der Kunde er- klärt sich einverstanden, dass eine solche Entscheidung endgültig und verbindlich ist.

8.5 Kündigung aufgrund von Anpassungen

Eine Anpassung der gemäß dem Vertrag und diesen Abschnitt 8 anfallenden Zahlungen stellt keinen Grund für die Kündigung dieses Vertrages dar und gilt nicht als Änderung des Vertrages, für die die Zustimmung des Kunden erforderlich ist.

9. Verpflichtungen des Kunden

Als eine wesentliche Bedingung für seine Berechtigung gemäß der Vereinbarung gelten die folgenden Zusicherungen und Verpflichtungen des Kunden, es sei denn, BFS hat zuvor ausdrücklich etwas anderem schriftlich zugestimmt:

a) Der Kunde nutzt das Fahrzeug ausschließlich zu Zwecken, für die es gemäß den entsprechenden technischen Vorgaben geeignet ist;
b) Umgehende Information an BFS über alle (in Betracht gezogenen) Veränderungen der Art der Betriebsbedingungen, die Fahrzeugdaten und/oder der erwarteten oder tatsächlichen Jahreskilometerlaufleistung gemäß den Angaben im Vertrag;
c) Beachtung der Richtlinien des Fahrzeugherstellers für den Wartungsplan und die Wartungsdokumente für das Fahrzeug;
d) Ausführung aller üblichen und vom Fahrzeughersteller empfohlenen Routinekontrollen;
e) Unverzügliche Benachrichtigung an BFS über Verschlechterungen der Leistung des Fahrzeuges oder über Warnmeldungen der Instrumente;
f) Einbau eines Fahrtenschreibers sowie gegebenen- falls eines Stundenzählers oder Hubodometers in das Fahrzeug, die zu verwenden und in einem funktions- fähigen Zustand zu erhalten sind;
g) Bedienung des Fahrzeugs in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und rechtmäßig erworbener Führerscheine;
h) Wenn das Vertragsfahrzeug mit DAF Connect Funktion ausgerüstet ist, hat diese Funktion jederzeit aktiviert zu sein;
i) Sicherstellung, dass das Fahrzeug jederzeit von qualifizierten und kompetenten Fahrern bedient wird;
j) Wartungen am Fahrzeug dürfen von keiner anderen Partei als von BFS durchgeführt werden;
k) Austausch von originalen Komponenten und Ersatz- teilen des Fahrzeugs nur gegen originale, von DAF verkaufte Komponenten und Ersatzteile;
l) Sicherstellung, dass Standardspezifikationen des Fahrzeugs nicht verändert werden (insbesondere, aber nicht ausschließlich z. B. Tuning, Neuprogrammierung oder Veränderungen von Motoreigenschaften und/oder Manipulation des Fahrtenschreibers, Stundenzählers oder Hubodometers des Fahrzeugs).

10. Ermessen von BFS

Im Falle, dass Leistungen aus diesem Vertrag nicht von BFS erbracht werden, liegt es jederzeit im völligen und endgültigen Ermessen von BFS, aufgrund des technischen Zustands des Fahrzeugs zu bestimmen, ob die gemäß dieses Vertrages tatsächlich an BFS in Rechnung gestellten Wartungs- und Reparaturarbeiten auf Basis dieses Vertrages oder der allgemeinen Bedingungen akzeptiert werden oder nicht.

11. Haftungsbeschränkung von BFS, Versicherung

a) Der Kunde ist in keinem Fall dazu berechtigt, gemäß der Vereinbarung Schadensersatz von BFS für in- direkte Schäden oder Folgeschäden zu verlangen, wie entgangener Gewinn, verlorene Ladungen, Verspätungen, Umsatzrückgang oder Schwund von Sachvermögen. Der Kunde hat, falls er sich vor diesen Kosten schützen möchte, eine ordnungsgemäße Versicherung abzuschließen und solche Vorkehrungen zu treffen, die vernünftigerweise erforderlich sind, um die vorgenannten Risiken zu decken.
b) Der Kunde entschädigt BFS und stellt BFS von der Haftung für Schadensersatzansprüche Dritter frei, die, aus welchen Gründen auch immer, behaupten, einen Schaden durch die Leistungen aus diesem Vertrag erlitten zu haben.

12. Vereinbarung der Aussetzung

BFS ist in den folgenden Fällen jederzeit berechtigt, die in diesem Vertrag festgesetzten Leistungen aus- zusetzen, ohne dem Kunden gegenüber dafür zu haften:

a) Der Kunde ist mit der Zahlung der gemäß des Vertrages der gegenüber BFS geschuldeten Beträge in Verzug (insbesondere, aber nicht ausschließlich, die pünktliche Zahlung der BFS MultiSupport-Monats- rate); oder
b) Der Kunde hat in anderer Hinsicht erheblich gegen die Vereinbarung verstoßen.
c) Wenn der Kunde seine überfälligen (Zahlungs-) Verpflichtungen im Sinne dieser Klausel 12 be- glichen hat, ist BFS nicht verpflichtet, die entsprechenden Leistungen rückwirkend zur Verfügung zu stellen.

13. Dauer und Beendigung

13.1 Vertragsdauer

Der Vertrag endet automatisch mit der vertraglich vereinbarten Beendigungsart, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

a) Beendigung zum Enddatum;
b) Beendigung nach Endkilometerleistung;
c) Wenn der Vertrag die Regelung vorsieht „Enddatum oder Endkilometer“ so endet der Vertrag automatisch, wenn entweder das Enddatum oder die Endkilometer erreicht sind, je nachdem was zuerst eintritt.

13.2 Vorzeitige Beendigung

Der Kunde kann den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer mit einer Frist von sechs (6) Monaten schriftlich ohne Angabe eines Kündigungsgrundes kündigen.

13.3 Beendigung mit sofortiger Wirkung

Falls eine der folgenden Situationen eintritt, hat BFS das Recht, die Vereinbarung fristlos und ohne Einschaltung eines Gerichts oder feststellenden Bescheides durch schriftliche Mitteilung an den Kunden zu kündigen:

a) Der Kunde ist insolvent geworden, oder hat im Sinne eines Insolvenzgesetzes einen freiwilligen Insolvenzantrag gestellt, oder nimmt eine Abtretung zugunsten von Gläubigern vor, oder Dritte haben gegen ihn einen Antrag auf Insolvenz oder auf Ernennung eines Insolvenzverwalters- oder Treuhänders gestellt;
b) Erhebliche Verletzung durch den Kunden von Pflichten aus dem Vertrag;
c) Unberechtigt geltend gemachte Ansprüche des Kunden auf Leistungen;
d) Auflösung des Kunden als juristische Person und die Liquidation des Vermögens;
e) Verschwinden des Kunden infolge einer rechts- kräftigen Fusion;
f) Im Ermessen von BFS, wenn das Fahrzeug ausser- halb des geographischen Gebietes von Europa ge- nutzt wird mit einer östlichen Grenzlinie St. Petersburg, Moskau, Kiew sowie unter Ausschluss der folgenden Länder: Albanien, Bosnien- Herzegowina und Mazedonien;
g) Im Falle von Manipulationen des Fahrtenschreibers, Stundenzählers, Hubodometers, Motormanagement oder Komponenten, die zum DAF Connect eines der Fahrzeuge aus der Kundenflotte gehören;
h) Das Fahrzeug irreparabel beschädigt wurde.

14. Bekanntgabe und Verwendung von Daten

14.1 Kundendaten

Der Kunde ist damit einverstanden, dass BFS alle Informationen, einschließlich personenbezogene Daten, über den Kunden oder seine Mitarbeiter (zusammen „Informationen“) mithilfe einer Computerdatenbank oder eines sonstigen Aufzeich- nungssystems zum Zwecke des Abschlusses oder der Erfüllung der Vereinbarung oder anderer Vereinbarungen zwischen BFS und dem Kunden erfassen, speichern und verarbeiten kann. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass BFS, sofern dies durch verbindliche gesetzliche Bestimmungen zulässig ist, diese Informationen zu Zwecken der Prüfung der Vereinbarung, der Beurteilung der Bonität oder der Verwaltung und Pflege der Vereinbarung sowie der Durchführung statischer Analysen. BFS kann Informationen in Verbindung mit dieser Vereinbarung allen natürlichen oder juristischen Personen, denen BFS im Rahmen einer Abtretung Rechte überträgt, und allen Beauftragten oder Beratern von BFS zum Zwecke der Beratung bzw. Unterstützung bei dieser Abtretung bekanntgegeben.

14.2 Direktwerbung

BFS kann auch, sofern dies durch verbindliche gesetzliche Bestimmungen zulässig ist, die Informationen dazu verwenden, den Kunden über Produkte und Dienstleistungen von BFS zu informieren, von denen BFS überzeugt ist, dass sie für den Kunden von Interesse sein könnten. Falls der Kunde diese Informationen nicht erhalten möchte, kann er dies BFS mitteilen. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung wird BFS die Informationen nicht mehr zu diesen Marketingzwecken verwenden.

14.3 Sonstige Optionen

Soweit es verbindliche gesetzliche Vorschriften erfordern, wird BFS den Kunden über die Erfassung oder Verarbeitung von Informationen zu anderen Zwecken als den in diesem Abschnitt 14 ausgeführten informieren.

14.4 Zustimmung Dritter

Mit der Übermittlung von personenbezogenen Daten anderer Personen bestätigt der Kunde die Einwilligung dieser Personen, dass diese Daten BFS gegenüber offengelegt und zu den Zwecken und auf die Weise verwendet werden können, die in diesem Abschnitt beschrieben wurden.

15. Abtretung, Eigentumsübertragung und Verpfändungen

Der Kunde darf keine seiner Rechte oder Pflichten aus dieser Vereinbarung abtreten, verpfänden oder übereignen.

16. Geltendes Recht und Gerichtstand

16.1 Geltendes Recht

Der Vertrag und alle sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen BFS und dem Kunden werden durch die inländischen Gesetze des Landes geregelt, in dem BFS seinen Geschäftssitz hat.

16.2 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Siegen.

Anhang B

1. Definition

Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Begriffe aus der BFS MultiSupport- Vereinbarung zwischen den Parteien haben jeweils dieselbe Bedeutung.

2. Abgrenzungen

Dieser Anhang ergänzt frühere Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Informationen, die abhängig sind von dem Land oder der Region, in dem/der sie verwendet werden.

Wenn irgendein Widerspruch zwischen den verschiedenen Dokumenten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auftreten, sind die in dem Anhang enthaltenen Regelungen maßgebend.

3. Indexierung und Preisanpassung

3.1 Indexierungszeitpunkt

Die Indexierung des Vertrages findet jährlich statt, in dem im Vertrag unter Finanzinformationen angegebenen Monat.

3.2 Indexierungsverfahren

Berechnungsgrundlage für die Anpassung der monatlichen Gebühr an die allgemeine Kostenentwicklung ist der vom statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex (siehe Deckblatt Finanz- angaben). Die prozentuale Veränderung, verglichen mit der Originalindexzahl wird als Berechnungsgrundlage für die neue monatliche Gebühr zugrunde gelegt.

3.3 Anpassungsmitteilung

Falls die Kilometerrate nicht für die gesamte Vertragslaufzeit festgesetzt ist, kann die Kilometerrate von BFS durch schriftliche Mitteilung, unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten, zum Monatsende an die allgemeine Kostenentwicklung angepasst werden, sofern der Unternehmer der Anpassung nicht bis zum Ende des dritten Monats nach Erhalt der Anpassungsmitteilung widerspricht.

4. Anpassung basierend auf der tat- sächlich jährlichen Kilometerleistung

a) Bei einer Abweichung von der vereinbarten jährlichen Kilometerlaufleistung um mehr als 20 % behält sich BFS vor, bei der jährlichen Abrechnung eine Anpassung der Kilometerrate vorzunehmen.
b) Liegt die Anzahl der gefahrenen Kilometer unterhalb der vereinbarten Kilometerlaufleistung, so werden dem Kunden diese Minderkilometer, mit 50 % der vereinbarten Kilometerrate bis zu einem Maximum von 20 % der vereinbarten Kilometerlaufleistung, erstattet.
c) Liegt die Anzahl der gefahrenen Kilometer oberhalb der vereinbarten Kilometerlaufleistung, so werden dem Kunden diese Mehrkilometer mit 75 % der vereinbarten Kilometerrate in Rechnung gestellt.

Allgemein

Die in der Vereinbarung im Abschnitt „Vereinbarte Services“ verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie in den Bedingungen in diesem Anhang und unterliegen denselben. Ferner unterliegen sie den Bestimmungen in der Vereinbarung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Multi- Support von BFS. Im Falle eines Konflikts zwischen den Bedingungen dieses Anhangs und denen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Bestimmungen des Anhangs maßgeblich.

1. Wartung

1.1 Deckung durch BFS

Alle geplanten Wartungsarbeiten, die erforderlich sind, um die Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs aufrechtzuerhalten, einschließlich der Lieferung von Ersatzteilen und notwendigen Materialien, sowie die Durchführung periodischer Untersuchungen. Diese erfolgen gemäß der aktuellsten Anleitung des Fahrzeugherstellers.

Während der Wartungsarbeiten sind zusätzliche Kontrollen, der Austausch und das Nachfüllen, wie in der nachfolgenden Tabelle beschrieben, eingeschlossen, ohne das dem Kunden weitere Kosten entstehen.

Fahrzeugreifen

Kontrolle des Reifenluftdrucks und gegebenenfalls Aufpumpen der Reifen. Überprüfung des allgemeinen Reifenzustands.

Ölstand

Kontrolle des Ölstands und gegebenenfalls Auffüllen von Öl.

DAF Standheizung

Überprüfung der Funktionsfähigkeit

Klimaanlage

Überprüfung der Funktionsfähigkeit

Kühlflüssigkeit

Kontrolle des Stands und gegebenenfalls Auffüllen von Kühlflüssigkeit.

Kupplungsflüssigkeit

Kontrolle des Stands und gegebenenfalls Auffüllen von Kupplungsflüssigkeit

Flüssigkeit im Fahrerhauskippsystem

Kontrolle des Stands und gegebenenfalls Auffüllen von Flüssigkeit

Flüssigkeit Servolenkung

Kontrolle des Stands und gegebenenfalls Auffüllen von Flüssigkeit.

Fahrzeugbeleuchtung

Allgemeine Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Außenbeleuchtung des Fahrzeugs und gegebenenfalls Einstellung der Scheinwerfer, sofern not- wenig.

Druckluftbehälter des Fahrzeugs

Entleerung der Kondensationsbehälter.

Keilriemen

Überprüfung und gegebenenfalls Austausch infolge normaler Abnutzung der Keilriemen des Gebläses, der Lichtmaschine und des Klimakompressors.

2. Scheibenwischerblätter (optional)

Kontrolle und gegebenenfalls Austausch auf der Grundlage der normalen Abnutzung, max. jedoch 2 Sets pro Vertragsjahr.

3. Gesetzliche Untersuchungen (optional)

3.1 Deckung durch BFS von:

Die Gebühren für den Kunden für die Vorbereitung und Inspektion des Fahrzeugs für die gesetzlich vor- geschriebenen regelmäßigen Sicherheitsuntersuchungen und Tachogenehmigungsverfahren, einschl. der entsprechenden Anträge, Anmeldungen und Gebühren an die lokalen Behörden. BFS erstattet die Kosten nur, wenn die vorgenannten gesetzlichen Untersuchungen mit den Wartungsarbeiten für das Fahrzeug kombiniert werden.

3.2 Ausschlüsse

a) Abholung und Überführung des Fahrzeugs an die untersuchenden Behörden;
b) Untersuchungen (und die damit verbundenen Gebühren) der Aufbauten, Anhänger und sonstiger Zusatzausstattungen wie zum Beispiel Hebebühnen oder Kräne.

4. Ölnachfüllung (optional)

Die Lieferung von 5 Liter Öl bei Standardintervallen und 10 Liter bei erweiterten Intervallen. Die Verpackung ist nicht eingeschlossen in diesem Produkt.

5. Leuchtmittel und Sicherungen (optional)

5.1 Deckung von:

a) Notwendiger Austausch von Leuchtmittel und Sicherungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Fahrzeugbeleuchtung durch den vereinbarten Service-Händler während der regulären Wartungsarbeiten;
b) Vervollständigung des Leuchtmittel- und Sicherungs- Sets im Fahrzeug durch den vereinbarten Service- Partner während der regulären Wartungsarbeiten.

5.2 Ausschlüsse

a) Austausch und/oder Zahlung von Leuchtmittelfassungen;
b) Zahlung von Strafen aufgrund des nicht ordnungsgemäßen Funktionierens der gesetzlich vorgeschriebenen Beleuchtung.

Allgemein

Die in der Vereinbarung im Abschnitt „Vereinbarte Services“ verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie in den Bedingungen in diesem Anhang und unterliegen denselben. Ferner unterliegen sie den Bestimmungen in der Vereinbarung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Multi- Support von BFS. Im Falle eines Konflikts zwischen den Bedingungen dieses Anhangs und denen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Bestimmungen des Anhangs maßgeblich.

1. Wartung

1.1 Deckung durch BFS

Alle geplanten Wartungsarbeiten, die erforderlich sind, um die Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs aufrechtzuerhalten, einschließlich der Lieferung von Ersatzteilen und notwendigen Materialien, sowie die Durchführung periodischer Untersuchungen. Diese erfolgen gemäß der aktuellsten Anleitung des Fahrzeugherstellers.

Während der Wartungsarbeiten sind zusätzliche Kontrollen, der Austausch und das Nachfüllen, wie in der nachfolgenden Tabelle beschrieben, eingeschlossen, ohne das dem Kunden weitere Kosten entstehen.

Fahrzeugreifen

Kontrolle des Reifenluftdrucks und gegebenenfalls Aufpumpen der Reifen. Überprüfung des allgemeinen Reifenzustands.

Ölstand

Kontrolle des Ölstands und gegebenenfalls Auffüllen von Öl.

DAF Standheizung

Überprüfung der Funktionsfähigkeit

Klimaanlage

Überprüfung der Funktionsfähigkeit

Kühlflüssigkeit

Kontrolle des Stands und gegebenenfalls Auffüllen von Kühlflüssigkeit.

Kupplungsflüssigkeit

Kontrolle des Stands und gegebenenfalls Auffüllen von Kupplungsflüssigkeit

Flüssigkeit im Fahrerhauskippsystem

Kontrolle des Stands und gegebenenfalls Auffüllen von Flüssigkeit

Flüssigkeit Servolenkung

Kontrolle des Stands und gegebenenfalls Auffüllen von Flüssigkeit.

Fahrzeugbeleuchtung

Allgemeine Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Außenbeleuchtung des Fahrzeugs und gegebenenfalls Einstellung der Scheinwerfer, sofern not- wenig.

Druckluftbehälter des Fahrzeugs

Entleerung der Kondensationsbehälter.

Keilriemen

Überprüfung und gegebenenfalls Austausch infolge normaler Abnutzung der Keilriemen des Gebläses, der Lichtmaschine und des Klimakompressors.

2. Reparaturen am Antriebsstrang

Die für den Erhalt der Funktionstüchtigkeit des Fahrzeuges notwendigen Reparaturen bzw. der Aus- tausch von Teilen des Antriebsstranges des Fahrzeuges gemäß den Ausführungen Abschnitt 2.1.

2.1. Definition des „Antriebsstrangs“ von DAF

a) Motor

Kühlmittelpumpe, Kurbelwellendämpfer, Zylinderkopf und Zylinderkopfdichtung, einschl. Einlass- und Auslassventil und Ventiltrieb, elektrischer Lüfter, Motor- bremse (ausschl. externe Steuerung), Motoraufhängung, Schwungrad und Gehäuse, vordere Kurbelwellendichtung, Injektoren, Ansaug- und Abgaskrümmer, Ölkühler, Ölpumpe, Ölwanne (einschl. Messstab und Einfülleinrichtungen), Motorblock, einschl. Kurbelwelle, Pleuet, Kolben, Zylinderlaufbuchsen und Lager, Anlasser, Riemenspanner, Thermostat und Thermostatgehäuse, Turbolader, Ventildeckeldichtung.

b) Kupplung

(ausgeschlossen Kupplungsscheibe, -automat und Kupplungsausrückteile), Kupplungsgehäuse, Drehmomentwandler und Flüssigkeits-Kupplung.

c) Getriebe

Getriebe, Gehäuse und interne mechanische Komponenten, Integrierter Ölkühler, Intarder, Verteilergetriebe, Zusatzgetriebe, Modulator.

d) Antriebswellen

Kardanwellen zwischen Getriebe und Ausgleichsgetriebe, Kardanwelle zwischen erster und zweiter Hinterachse, Kardanwelle zur angetriebenen Vorderach- se, Mittellager für Kardanwelle.

e) Achsen

Hinterachsengehäuse, Nabe und Nabenvorgelege an angetriebenen Achsen, Antriebswellen.

f) Ausgleichsgetriebe

g) Ausgleichsgetriebegehäuse,  Gänge  und  interne Lager, interner Antrieb der Ausgleichssperre.

2.2 . Ausschlüsse

Alle Teile, die nicht unter 2.1 genannt wurden, darunter externe O-Ringe, Riemen, Schläuche, externe Leitungen, Filter und PTO.

3. Scheibenwischerblätter (optional)

Kontrolle und gegebenenfalls Austausch auf der Grundlage der normalen Abnutzung, max. jedoch 2 Sets pro Vertragsjahr.

4. Internationale Pannenhilfe

4.1 Im Pannenfall eines vertraglich abgedeckten Fahrzeug teils:

a) Einschaltung von bzw. Hilfe durch DAF ITS.
b) Reparaturen durch den Händler, die notwendig sind, um die Fahrt mit dem Fahrzeug fortzusetzen und danach den Heimatort des Kunden zu erreichen.
c) Zahlung durch BFS von nachfolgenden zusätzlichen Kosten für Reparaturen, die von einem im Rahmen der ITS-Richtlinien beauftragten Reparaturfachmann durchgeführt werden.

    • Alle erforderlichen zusätzlichen Arbeitskosten und Teile;
    • Kilometerkosten des Servicefahrzeugs;
    • Anfahrtskosten;
    • Die Kosten für die von DAF ITS arrangierte Abschleppung des Fahrzeugs zur nächstgelegenen Reparaturwerkstatt, bis zu einem Maximum von 100 km.

4.2 Zusatzkosten:

BFS behält sich das Recht vor, dem Kunden die Kosten in Rechnung zu stellen, die BFS infolge einer falschen Angabe des Orts des liegengebliebenen Fahrzeugs durch den Meldenden der Panne entstan- den sind.

4.3 Der Kunde kann in den folgenden Fällen keinerlei Rechte aus diesem Modul ableiten:

a) Die Panne ist das Ergebnis von:

    • Fehlendem Kraftstoff, gefrierender Kraftstoff, verunreinigtem Kraftstoff, Paraffinabsonderungen aus dem Kraftstoff;
    • Schäden an Reifen, Glas, Linsen oder Glasersatz, Windschutzscheibe, einschl. Spiegel, Scheinwerfer, Reflektoren, Standlichter.

b) Die Panne wird ohne den Eingriff von DAF ITS behandelt;
c) Die Panne trat in Ländern oder Regionen auf, in denen die Sicherheit von DAF oder des Personals von DAF-Händlern beispielsweise aufgrund von be- waffneten Konflikten, Bürgerkrieg, Aufständen, inneren Unruhen, Aufruhr bzw. Meuterei, Natur- katastrophen bzw. sonstigen unvorhergesehenen Umständen nicht garantiert werden kann.

4.4 Ausschlüsse:

a) Wirtschaftlicher Schaden des Kunden, von Kunden des Kunden oder Dritten, der infolge der Panne entstanden ist;
b) Kosten des Abschleppens an einen anderen Ort als die von DAF ITS genannten Reparaturwerkstatt.

5. Gesetzliche Untersuchungen (optional)

5.1 Deckung durch BFS von:

Die Gebühren für den Kunden für die Vorbereitung und Inspektion des Fahrzeugs für die gesetzlich vor- geschriebenen regelmäßigen Sicherheitsuntersuchungen und Tachogenehmigungsverfahren, einschl. der entsprechenden Anträge, Anmeldungen und Gebühren an die lokalen Behörden. BFS erstattet die Kosten nur, wenn die vorgenannten gesetzlichen Untersuchungen mit den Wartungsarbeiten für das Fahrzeug kombiniert werden.

5.2 Ausschlüsse

a) Abholung und Überführung des Fahrzeugs an die untersuchenden Behörden;
b) Untersuchungen (und die damit verbundenen Gebühren) der Aufbauten, Anhänger und sonstiger Zusatzausstattungen wie zum Beispiel Hebebühnen oder Kräne.

6. Ölnachfüllung (optional)

Die Lieferung von 5 Liter Öl bei Standardintervallen und 10 Liter bei erweiterten Intervallen. Die Verpackung ist nicht eingeschlossen in diesem Produkt.

7. Leuchtmittel und Sicherungen (optional)

7.1 Deckung von:

a) Notwendiger Austausch von Leuchtmittel und Sicherungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Fahrzeugbeleuchtung durch den vereinbarten Service-Händler während der regulären Wartungsarbeiten;
b) Vervollständigung des Leuchtmittel- und Sicherungs- Sets im Fahrzeug durch den vereinbarten Service- Partner während der regulären Wartungsarbeiten.

7.2 Ausschlüsse

a) Austausch und/oder Zahlung von Leuchtmittelfassungen;
b) Zahlung von Strafen aufgrund des nicht ordnungsgemäßen Funktionierens der gesetzlich vorgeschriebenen Beleuchtung.

Allgemein

Die in der Vereinbarung im Abschnitt „Vereinbarte Services“ verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie in den Bedingungen in diesem Anhang und unterliegen denselben. Ferner unterliegen sie den Bestimmungen in der Vereinbarung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Multi- Support von BFS. Im Falle eines Konflikts zwischen den Bedingungen dieses Anhangs und denen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Bestimmungen des Anhangs maßgeblich.

1. Wartung

1.1 Deckung durch BFS

Alle geplanten Wartungsarbeiten, die erforderlich sind, um die Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs aufrechtzuerhalten, einschließlich der Lieferung von Ersatzteilen und notwendigen Materialien, sowie die Durchführung periodischer Untersuchungen. Diese erfolgen gemäß der aktuellsten Anleitung des Fahrzeugherstellers.

Während der Wartungsarbeiten sind zusätzliche Kontrollen, der Austausch und das Nachfüllen, wie in der nachfolgenden Tabelle beschrieben, eingeschlossen, ohne das dem Kunden weitere Kosten entstehen.

Fahrzeugreifen

Kontrolle des Reifenluftdrucks und gegebenenfalls Aufpumpen der Reifen. Überprüfung des allgemeinen Reifenzustands.

Ölstand

Kontrolle des Ölstands und gegebenenfalls Auffüllen von Öl.

DAF Standheizung

Überprüfung der Funktionsfähigkeit

Klimaanlage

Überprüfung der Funktionsfähigkeit

Kühlflüssigkeit

Kontrolle des Stands und gegebenenfalls Auffüllen von Kühlflüssigkeit.

Kupplungsflüssigkeit

Kontrolle des Stands und gegebenenfalls Auffüllen von Kupplungsflüssigkeit

Flüssigkeit im Fahrerhauskippsystem

Kontrolle des Stands und gegebenenfalls Auffüllen von Flüssigkeit

Flüssigkeit Servolenkung

Kontrolle des Stands und gegebenenfalls Auffüllen von Flüssigkeit.

Fahrzeugbeleuchtung

Allgemeine Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Außenbeleuchtung des Fahrzeugs und gegebenenfalls Einstellung der Scheinwerfer, sofern not- wenig.

Druckluftbehälter des Fahrzeugs

Entleerung der Kondensationsbehälter.

Keilriemen

Überprüfung und gegebenenfalls Austausch infolge normaler Abnutzung der Keilriemen des Gebläses, der Lichtmaschine und des Klimakompressors.

2. Volle Unterstützung bei Fahrzeugreparaturen

Die für den Erhalt der Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs notwendigen Reparaturen bzw. der Austausch von Teilen des Fahrzeugs, einschl. Antriebsstrang, Nicht-Antriebsstrang und Verschleißteile.

Reparaturen bzw. Austausch von allen werksseitig eingebauten DAF Fahrzeugoptionen gemäß dem Ab- schnitt „Fahrzeugdaten“ in der BFS MultiSupport-Vereinbarung, soweit diese in der BFS MultiSupport-Vereinbarung oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden.

3. Scheibenwischerblätter (optional)

Kontrolle und gegebenenfalls Austausch auf der Grundlage der normalen Abnutzung, max. jedoch 2 Sets pro Vertragsjahr.

4. Basis-Pannenhilfe

4.1 Im Pannenfall eines vertraglich abgedeckten Fahrzeugteils:

a) Einschaltung von bzw. Hilfe durch DAF ITS.
b) Reparaturen durch den Händler, die notwendig sind, um die Fahrt mit dem Fahrzeug fortzusetzen und danach den Heimatort des Kunden zu erreichen.

4.2 Zusatzkosten:

BFS behält sich das Recht vor, dem Kunden die Kosten in Rechnung zu stellen, die BFS infolge einer falschen Angabe des Orts des liegengebliebenen Fahrzeugs durch den Meldenden der Panne entstanden sind.

4.3 Der Kunde kann in den folgenden Fällen keinerlei Rechte aus diesem Modul ableiten:

a) Die Panne ist das Ergebnis von:

    • Fehlendem Kraftstoff, gefrierender Kraftstoff, verunreinigtem Kraftstoff, Paraffinabsonderungen aus dem Kraftstoff;
    • Schäden an Reifen, Glas, Linsen oder Glasersatz, Windschutzscheibe, einschl. Spiegel, Scheinwerfer, Reflektoren, Standlichter.

b) Die Panne wird ohne den Eingriff von DAF ITS behandelt;
c) Die Panne trat in Ländern oder Regionen auf, in denen die Sicherheit von DAF oder des Personals von DAF-Händlern beispielsweise aufgrund von be- waffneten Konflikten, Bürgerkrieg, Aufständen, inneren Unruhen, Aufruhr bzw. Meuterei, Naturkatastrophen bzw. sonstigen unvorhergesehenen Umständen nicht garantiert werden kann.

4.4 Ausschlüsse:

a) Wirtschaftlicher Schaden des Kunden, von Kunden des Kunden oder Dritten, der infolge der Panne entstanden ist;

b) Kosten des Abschleppens an einen anderen Ort als die von DAF ITS genannten Reparaturwerkstatt.

c) Alle erforderlichen zusätzlichen Arbeitskosten und Teile;

d) Kilometerkosten des Servicefahrzeuges:

e) Anfahrtskosten;

f) Die Kosten für die von DAF ITS arrangierte Abschleppung des Fahrzeugs zur nächstgelegenen Reparaturwerkstatt.

5. Internationale Pannenhilfe

5.1 Im Pannenfall eines vertraglich abgedeckten Fahrzeugteils:

a) Einschaltung von bzw. Hilfe durch DAF ITS.
b) Reparaturen durch den Händler, die notwendig sind, um die Fahrt mit dem Fahrzeug fortzusetzen und danach den Heimatort des Kunden zu erreichen.
c) Zahlung durch BFS von nachfolgenden zusätzlichen Kosten für Reparaturen, die von einem im Rahmen der ITS-Richtlinien beauftragten Reparaturfachmann durchgeführt werden.

    • Alle erforderlichen zusätzlichen Arbeitskosten und Teile;
    • Kilometerkosten des Servicefahrzeuges;
    • Anfahrtskosten;
    • Die Kosten für die von DAF ITS arrangierte Abschleppung des Fahrzeuges zur nächstgelegenen Reparaturwerkstatt, bis zu einem Maximum von 100 km.

5.2 Zusatzkosten:

BFS behält sich das Recht vor, dem Kunden die Kosten in Rechnung zu stellen, die BFS infolge einer falschen Angabe des Orts des liegengebliebenen Fahrzeugs durch den Meldenden der Panne entstanden sind.

5.3 Der Kunde kann in den folgenden Fällen keinerlei Rechte aus diesem Modul ableiten:

a) Die Panne ist das Ergebnis von:

    • Fehlendem Kraftstoff, gefrierender Kraftstoff, verunreinigtem Kraftstoff, Paraffinabsonderun- gen aus dem Kraftstoff;
    • Schäden an Reifen, Glas, Linsen oder Glasersatz, Windschutzscheibe, einschl. Spiegel, Scheinwerfer, Reflektoren, Standlichter.

b) Die Panne wird ohne den Eingriff von DAF ITS be- handelt;
c) Die Panne trat in Ländern oder Regionen auf, in denen die Sicherheit von DAF oder des Personals von DAF-Händlern beispielsweise aufgrund von be- waffneten Konflikten, Bürgerkrieg, Aufständen, inneren Unruhen, Aufruhr bzw. Meuterei, Naturkatastrophen bzw. sonstigen unvorhergesehenen Umständen nicht garantiert werden kann.

5.4 Ausschlüsse:

a) Wirtschaftlicher Schaden des Kunden, von Kunden des Kunden oder Dritten, der infolge der Panne entstanden ist;
b) Kosten des Abschleppens an einen anderen Ort als die von DAF ITS genannten Reparaturwerkstatt.

6. Gesetzliche Untersuchungen (optional)

6.1 Deckung durch BFS von:

Die Gebühren für den Kunden für die Vorbereitung und Inspektion des Fahrzeugs für die gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Sicherheitsuntersuchungen und Tachogenehmigungsverfahren, einschl. der entsprechenden Anträge, Anmeldungen und Gebühren an die lokalen Behörden. BFS erstattet die Kosten nur, wenn die vorgenannten gesetzlichen Untersuchungen mit den Wartungsarbeiten für das Fahrzeug kombiniert werden.

6.2 Ausschlüsse

a) Abholung und Überführung des Fahrzeugs an die untersuchenden Behörden;
b) Untersuchungen (und die damit verbundenen Gebühren) der Aufbauten, Anhänger und sonstiger Zusatzausstattungen wie zum Beispiel Hebebühnen oder Kräne.

7. Ölnachfüllung (optional)

Die Lieferung von 5 Liter Öl bei Standardintervallen und 10 Liter bei erweiterten Intervallen. Die Verpackung ist nicht eingeschlossen in diesem Produkt.

8. Leuchtmittel und Sicherungen (optional)

8.1 Deckung von:

a) Notwendiger Austausch von Leuchtmittel und Sicherungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Fahrzeugbeleuchtung durch den vereinbarten Service-Händler während der regulären Wartungsarbeiten;
b) Vervollständigung des Leuchtmittel- und Sicherungs- Sets im Fahrzeug durch den vereinbarten Service- Partner während der regulären Wartungsarbeiten.

8.2 Ausschlüsse

a) Austausch und/oder Zahlung von Leuchtmittelfassungen;
b) Zahlung von Strafen aufgrund des nicht ordnungsgemäßen Funktionierens der gesetzlich vorgeschriebenen Beleuchtung.

9. Verschleiß an Fahrzeugaufbauten

9.1 Deckung von:

Vorbeugende Wartungsarbeiten und notwendige Reparaturen beim Service-Partner, um die Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugkoffers oder Schiebeplanenaufbaus, so wie er mit dem Fahrzeug im Neuzustand bestellt und an diesen angebracht wurde, zu erhalten.

9.2 Ausschlüsse:

a) Alle elektrisch angetriebenen zusätzlichen Aufbauausstattungen, wie zum Beispiel Hebebühnen, Kühlungen und Kühlaggregate;
b) Abnehmbare Teile und zusätzliche elektronischen Geräte wie Gebläse, Batterien und Alarmsysteme;
c) Erneuerung der Planen oder der Kofferplatten;
d) Reinigung;
e) Behebung von abgesprungenen Stellen, Schäden an der Lackierung und Rost;
f) Schadenreparaturen;
g) Reparaturen von Mängel aufgrund von Missbrauch.

10. Reparatur von Verbindungsleitungen (Luft/Elektrik)

Austausch von defekten Verbindungsleitungen (Kabel für Druckluft/E-Bremsen und Strom zwischen der Sattelzugmaschine und dem Sattelanhänger bzw. dem Lastwagen und Anhänger). Aufgrund von normalem Verschleiß.

11. Verschleiß von Standklimaanlagen

Erforderliche Wartung und Reparatur der eigenständigen Klimaanlage, wie sie geliefert und gemäß den Richtlinien auf dem Führerhaus des Fahrzeugs montiert wurde, um die Funktionsfähigkeit der Anlage zu erhalten. Aufgrund von normalem Verschleiß.

12. Verschleiß an Hebebühnen

Die folgenden Arbeiten beim vereinbarten Service- Partner, um die Funktionsfähigkeit der Hebebühne, so wie sie mit dem Fahrzeug bestellt und an diesem angebracht wurde, zu erhalten:

a) Vorbeugende Wartungsarbeiten gemäß den Vorschriften des Herstellers der Hebebühne;
b) Gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen, die sich direkt auf den sicheren Betrieb der Hebebühne beziehen;
c) Notwendige Reparaturen der Hebebühne. Aufgrund von normalem Verschleiß.

13. Reifen

Falls die Option für Reparatur und Wartung der Reifen ausgewählt wurde, sind die Informationen hierfür im Dokument des Reifenlieferanten enthalten, das dieser Vereinbarung beigefügt ist.

Allgemein

Die in der Vereinbarung im Abschnitt „Vereinbarte Services“ verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie in den Bedingungen in diesem Anhang und unterliegen denselben. Ferner unterliegen sie den Bestimmungen in der Vereinbarung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Multi- Support von BFS. Im Falle eines Konflikts zwischen den Bedingungen dieses Anhangs und denen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Bestimmungen des Anhangs maßgeblich.

1. Wartung

1.1 Deckung durch BFS

Alle geplanten Wartungsarbeiten, die erforderlich sind, um die Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs aufrechtzuerhalten, einschließlich der Lieferung von Ersatzteilen und notwendigen Materialien, sowie die Durchführung periodischer Untersuchungen. Diese erfolgen gemäß der aktuellsten Anleitung des Fahrzeugherstellers.

Während der Wartungsarbeiten sind zusätzliche Kontrollen, der Austausch und das Nachfüllen, wie in der nachfolgenden Tabelle beschrieben, eingeschlossen, ohne das dem Kunden weitere Kosten entstehen.

Fahrzeugreifen

Kontrolle des Reifenluftdrucks und gegebenenfalls Aufpumpen der Reifen. Überprüfung des allgemeinen Reifenzustands.

Ölstand

Kontrolle des Ölstands und gegebenenfalls Auffüllen von Öl.

DAF Standheizung

Überprüfung der Funktionsfähigkeit

Klimaanlage

Überprüfung der Funktionsfähigkeit

Kühlflüssigkeit

Kontrolle des Stands und gegebenenfalls Auffüllen von Kühlflüssigkeit.

Kupplungsflüssigkeit

Kontrolle des Stands und gegebenenfalls Auffüllen von Kupplungsflüssigkeit

Flüssigkeit im Fahrerhauskippsystem

Kontrolle des Stands und gegebenenfalls Auffüllen von Flüssigkeit

Flüssigkeit Servolenkung

Kontrolle des Stands und gegebenenfalls Auffüllen von Flüssigkeit.

Fahrzeugbeleuchtung

Allgemeine Überprüfung des gesetzlich vorgeschriebenen Außenbeleuchtung des Fahrzeugs und gegebenenfalls Einstellung der Scheinwerfer, sofern not- wenig.

Druckluftbehälter des Fahrzeugs

Entleerung der Kondensationsbehälter.

Keilriemen

Überprüfung und gegebenenfalls Austausch infolge normaler Abnutzung der Keilriemenn des Gebläses, der Lichtmaschine und des Klimakompressors.

2. Volle Unterstützung bei Fahrzeugreparaturen

Die für den Erhalt der Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs notwendigen Reparaturen bzw. der Austausch von Teilen des Fahrzeugs, einschl. Antriebsstrang, Nicht-Antriebsstrang und Verschleißteile.

Reparaturen bzw. Austausch von allen werksseitig eingebauten DAF Fahrzeugoptionen gemäß dem Ab- schnitt „Fahrzeugdaten“ in der BFS MultiSupport-Vereinbarung, soweit diese in der BFS MultiSupport-Vereinbarung oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden.

3. Scheibenwischerblätter (optional)

Kontrolle und gegebenenfalls Austausch auf der Grundlage der normalen Abnutzung, max. jedoch 2 Sets pro Vertragsjahr.

4. Internationale Pannenhilfe

4.1. Im Pannenfall eines vertraglich abgedeckten Fahrzeugteils:

a) Einschaltung von bzw. Hilfe durch DAF ITS.
b) Reparaturen durch den Händler, die notwendig sind, um die Fahrt mit dem Fahrzeug fortzusetzen und danach den Heimatort des Kunden zu erreichen.
c) Zahlung durch BFS von nachfolgenden zusätzlichen Kosten für Reparaturen, die von einem im Rahmen der ITS-Richtlinien beauftragten Reparaturfachmann durchgeführt werden.

    • Alle erforderlichen zusätzlichen Arbeitskosten und Teile;
    • Kilometerkosten des Servicefahrzeuges;
    • Anfahrtskosten:
    • Die Kosten für die von DAF ITS arrangierte Abschleppung des Fahrzeugs zur nächstgelegenen Reparaturwerkstatt, bis zu einem Maximum von 100 km.

4.2 Zusatzkosten:

BFS behält sich das Recht vor, dem Kunden die Kosten in Rechnung zu stellen, die BFS infolge einer falschen Angabe des Orts des liegengebliebenen Fahrzeugs durch den Meldenden der Panne entstanden sind.

4.3 Der Kunde kann in den folgenden Fällen keinerlei Rechte aus diesem Modul ableiten:

a) Die Panne ist das Ergebnis von:

    • Fehlendem Kraftstoff, gefrierender Kraftstoff, verunreinigtem Kraftstoff, Paraffinabsonderungen aus dem Kraftstoff;
    • Schäden an Reifen, Glas, Linsen oder Glasersatz, Windschutzscheibe, einschl. Spiegel, Scheinwerfer, Reflektoren, Standlichter.

b) Die Panne wird ohne den Eingriff von DAF ITS behandelt;
c) Die Panne trat in Ländern oder Regionen auf, in denen die Sicherheit von DAF oder des Personals von DAF-Händlern beispielsweise aufgrund von be- waffneten Konflikten, Bürgerkrieg, Aufständen, inneren Unruhen, Aufruhr bzw. Meuterei, Naturkatastrophen bzw. sonstigen unvorhergesehenen Umständen nicht garantiert werden kann;

4.4 Ausschlüsse:

a) Wirtschaftlicher Schaden des Kunden, von Kunden des Kunden oder Dritten, der infolge der Panne entstanden ist;
b) Kosten des Abschleppens an einen anderen Ort als die von DAF ITS genannten Reparaturwerkstatt.

5. Gesetzliche Untersuchungen (optional)

5.1 Deckung durch BFS von:

Die Gebühren für den Kunden für die Vorbereitung und Inspektion des Fahrzeugs für die gesetzlich vor- geschriebenen regelmäßigen Sicherheitsuntersuchungen und Tachogenehmigungsverfahren, einschl. der entsprechenden Anträge, Anmeldungen und Gebühren an die lokalen Behörden. BFS erstattet die Kosten nur, wenn die vorgenannten gesetzlichen Untersuchungen mit den Wartungsarbeiten für das Fahrzeug kombiniert werden.

5.2 Ausschlüsse

a) Abholung und Überführung des Fahrzeugs an die untersuchenden Behörden;
b)Untersuchungen (und die damit verbundenen Gebühren) der Aufbauten, Anhänger und sonstiger Zusatzausstattungen wie zum Beispiel Hebebühnen oder Kräne.

6. Ölnachfüllung (optional)

Die Lieferung von 5 Liter Öl bei Standardintervallen und 10 Liter bei erweiterten Intervallen. Die Verpackung ist nicht eingeschlossen in diesem Produkt.

7. Leuchtmittel und Sicherungen (optional)

7.1 Deckung von:

a) Notwendiger Austausch von Leuchtmittel und Sicherungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Fahrzeugbeleuchtung durch den vereinbarten Service-Händler während der regulären Wartungsarbeiten;
b) Vervollständigung des Leuchtmittel- und Sicherungs- Sets im Fahrzeug durch den vereinbarten Service- Partner während der regulären Wartungsarbeiten.

7.2 Ausschlüsse

a) Austausch und/oder Zahlung von Leuchtmittelfassungen;
b) Zahlung von Strafen aufgrund des nicht ordnungsgemäßen Funktionierens der gesetzlich vorgeschriebenen Beleuchtung.

8. Verschleiß an Fahrzeugaufbauten

8.1 Deckung von:

Vorbeugende Wartungsarbeiten und notwendige Reparaturen beim Service-Partner, um die Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugkoffers oder Schiebeplanenaufbaus, so wie er mit dem Fahrzeug im Neuzustand be- stellt und an diesen angebracht wurde, zu erhalten.

8.2 Ausschlüsse:

a) Alle elektrisch angetriebenen zusätzlichen Aufbauausstattungen, wie zum Beispiel Hebebühnen, Kühlungen und Kühlaggregate:
b) Abnehmbare Teile und zusätzliche elektronischen Geräte wie Gebläse, Batterien und Alarmsysteme;
c) Erneuerung der Planen oder der Kofferplatten;
d) Reinigung;
e) Behebung von abgesprungenen Stellen, Schäden an der Lackierung und Rost;
f) Schadenreparaturen;
g) Reparaturen von Mängel aufgrund von Missbrauch.

9. Reparatur von Verbindungsleitungen (Luft/Elektrik)

Austausch von defekten Verbindungsleitungen (Kabel für Druckluft/E-Bremsen und Strom zwischen der Sattelzugmaschine und dem Sattelanhänger bzw. dem Lastwagen und Anhänger). Aufgrund von normalem Verschleiß.

10. Verschleiß von Standklimaanlagen

Erforderliche Wartung und Reparatur der eigenständigen Klimaanlage, wie sie geliefert und gemäß den Richtlinien auf dem Führerhaus des Fahrzeugs montiert wurde, um die Funktionsfähigkeit der Anlage zu erhalten. Aufgrund von normalem Verschleiß.

11. Verschleiß an Hebebühnen

Die folgenden Arbeiten beim vereinbarten Service- Partner, um die Funktionsfähigkeit der Hebebühne, so wie sie mit dem Fahrzeug bestellt und an diesem angebracht wurde, zu erhalten:

a) Vorbeugende Wartungsarbeiten gemäß den Vorschriften des Herstellers der Hebebühne;
b) Gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen, die sich direkt auf den sicheren Betrieb der Hebebühne beziehen;
c) Notwendige Reparaturen der Hebebühne. Aufgrund von normalem Verschleiß.

12. Reifen

Falls die Option für Reparatur und Wartung der Reifen ausgewählt wurde, sind die Informationen hierfür im Dokument des Reifenlieferanten enthalten, das dieser Vereinbarung beigefügt ist