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Unsere Leistungen

Unsere Dienstleistungen umfassen:

den Verkauf von Neu- und Gebraucht-Fahrzeugen
die Vermietung aktueller DAF-Trucks
die Wartung und Reparatur der Nutzfahrzeuge
den Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör

DAF MultiSupport

Mehr als nur Reparatur und Wartung. Die unterschiedlichen auf Ihr Unternehmen zugeschnittenen Reparatur- und Wartungspakete finden Sie hier

Als BFS Bremsen- und Fahrzeug-Service GmbH bieten wir neben dem Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen eine umfassende Palette von Serviceleistungen.

Auf unseren großzügig dimensionierten Räumlichkeiten in Siegen übernehmen wir sämtliche Wartungs- und Reparaturaufgaben einschließlich der routinemäßigen Inspektionen sowie aller gesetzlichen Untersuchungen.

Unsere motivierten und nach den strengen Anforderungen unseres Partners DAF Trucks geschulten Mitarbeiter kümmern sich rechtzeitig um die nötigen Servicearbeiten, damit Ihre Fahrzeugflotte mobil und einsatzfähig bleibt. Ganz gleich, ob Sie mit einem DAF Truck oder einem anderen Fabrikat zu uns kommen: Sie sind bei uns willkommen und Ihr Fahrzeug ist bei uns in den besten Händen.

Weitere Informationen finden Sie bitte auf: https://parts.daf.com/de-de/

Maßgeschneiderte Reparatur- und Wartungslösungen. Im Transportgewerbe ist alles darauf ausgerichtet, die Produktivität zu maximieren und Kosten zu minimieren: der größtmögliche Gewinn pro Tonne/Kilometer. DAF MultiSupport bietet Ihnen eine maßgeschneiderte Reparatur- und Wartungslösung, die unangenehme Überraschungen verhindert, Ihre monatlichen Kosten kontrollierbar hält und absolute Sicherheit bietet.

DAF MultiSupport bietet eine Reihe von Reparatur- und Wartungsservicepaketen, um die Betriebszeit zu erhöhen, die Kosten zu begrenzen und die Risiken zu senken. Sie bestimmen selbst das Serviceniveau und haben die Möglichkeit, es auf Anhänger und/oder Aufbauten auszudehnen.
Wir bieten eine flexible Abdeckung im In- und Ausland, die eine perfekt gewartete Flotte und maximale Fahrzeugverfügbarkeit gewährleistet. Und was mindestens genauso wichtig ist: Sie können sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.

Weitere Informationen finden Sie bitte HIER

2.1 Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung und einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hierbei auf die zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung (2.5):

Art des Fahrzeugs Art der Untersuchung
und Zeitabstand
Haupt-
untersuchung
Monate
Sicherheits-
prüfung
Monate
2.1.1 Krafträder 24
2.1.2 Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen
2.1.2.1 Personenkraftwagen allgemein
2.1.2.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste Hauptuntersuchung 36
2.1.2.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 24
2.1.2.2 Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach §1 Nr.4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung 12
2.1.2.3 Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen 12
2.1.3 Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
2.1.3.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 12 Monaten 12
2.1.3.2 für die weiteren Untersuchungen von 12 bis 36 Monate vom Tage der Erstzulassung an 12 6
2.1.3.3 für die weiteren Untersuchungen 12 3/6/9
2.1.4 Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 fallen
2.1.4.1 mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse
<= 3,5t
24
2.1.4.2 mit einer zulässigen Gesamtmasse
> 3,5t <= 7,5t
12
2.1.4.3 mit einer zulässigen Gesamtmasse
> 7,5t <= 12t
2.1.4.3.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 36 Monaten 12
2.1.4.3.2 für die weiteren Untersuchungen 12 6
2.1.4.4 mit einer zulässigen Gesamtmasse
> 12t
2.1.4.4.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten 12
2.1.4.4.2 für die weiteren Untersuchungen 12 6
2.1.5 Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger
2.1.5.1 mit einer zulässigen Gesamtmasse < 0,75t oder ohne eigene Bremsanlage
2.1.5.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung 36
2.1.5.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 24
2.1.5.2 die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind, oder mit einer zulässigen Gesamtmasse
> 0,75t <= 3,5t
24
2.1.5.3 mit einer zulässigen Gesamtmasse
> 3,5t <= 10t
12
2.1.5.4 mit einer zulässigen Gesamtmasse
> 10t
2.1.5.4.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten 12
2.1.5.4.2 für die weiteren Untersuchungen 12 6
2.1.6 Wohnmobile
2.1.6.1 mit einer zulässigen Gesamtmasse <= 3,5 t
2.1.6.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung 36
2.1.6.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 24
2.1.6.2 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t <= 7,5 t
2.1.6.2.1 bei erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeugen in den ersten 72 Monaten 24
2.1.6.2.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 12
2.1.6.3 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t 12

2.2 Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate; davon ausgenommen beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung an Personenkraftwagen nach Nummer 2.1.2.1 24 Monate, wenn diese für eine Mindestdauer von 36 Monaten von einem Mieter gemietet werden. An Kraftfahzeugen nach Nummer 2.1.3 sind Sicherheitsprüfungen in Zeitabständen von drei, sechs und neun Monaten und an Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen und Wohnmobilen nach den Nummern 2.1.4.3, 2.1.4.4 und 2.1.6.3 sowie Anhängern, einschließlich angehängten Arbeitsmaschinen nach Nummer 2.1.5.4, in einem Abstand von sechs Monaten nach der letzten Hauptuntersuchung durchführen zu lassen.

2.3 Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen, beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Monat und Jahr der Zuteilung eines amlichen Kennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21. Sie endet mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats und Jahres. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 7 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung anzuwenden.

2.4 Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die letzte Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Die Sicherheitsprüfung darf in dem unmittelbar vor dem durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesenen Monat durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Sicherheitsprüfung ändern. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 7 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entsprechend anzuwenden. Die Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SPSchild nachgewiesenen Monats und Jahres. Diese Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die mit der Prüfung beauftragte Stelle trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Sicherheitsprüfung nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 5 durchführen konnte und dies in dem Prüfprotokoll bestätigt. Wird die Frist zur Durchführung einer Sicherheitsprüfung überschritten und liegt keine Bestätigung nach Satz 6 vor, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen.

2.5 Wird bei einer Hauptuntersuchung festgestellt, dass der durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SPSchild ausgewiesene Monat zur Vorführung des Fahrzeugs zur Sicherheitsprüfung nicht den Fristen der Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.4 entspricht, ist eine neue Prüfmarke zuzuteilen und dies im Untersuchungsbericht zu vermerken.

2.6 Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des Zulassungszeitraums sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt, abweichend von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung.

2.7 Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War vor oder in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Waren in dieser Zeit sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung beginnt abweichend von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs.

Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte (§ 57b StVZO)

(1) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 oder mit einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten die Fahrtschreiber oder die Kontrollgeräte nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. Bestehen keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit, so hat der Hersteller oder die Werkstatt auf oder neben dem Fahrtschreiber oder dem Kontrollgerät gut sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen. Das Einbauschild muss plombiert sein, es sei denn, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Einbauschild die vorgeschriebenen Angaben enthält, plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch verschmutzt ist.

(2) Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durchzuführen. Außerdem müssen die Prüfungen nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs sowie bei Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auch dann, wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges geändert hat, durchgeführt werden.(3) Die Prüfungen dürfen nur durch einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür amtlich anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller durch von diesen beauftragte Kraftfahrzeugwerkstätten und durch nach Maßgabe der Anlage XVIIId anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt werden. Die Prüfungen dürfen nur an Prüfstellen vorgenommen werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entsprechen.

(4) Wird der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät vom Fahrzeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern er hierfür nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die Einbauprüfung nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen und das Gerät zu kalibrieren. Die Einbauprüfung und Kalibrierung kann abweichend von Satz 1 auch durch einen hierfür anerkannten Fahrzeugimporteur durchgeführt werden. Die Einbauprüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht

Abgase ( § 47a StVZO) ff.

(1) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit mindestens vier Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h – mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen und Staplern –, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96//EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens und der Anforderungen in Bezug auf die Kraftstoffe den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

(1a) Kraftfahrzeuge, im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens in den Fällen des § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder des § 21 den Vorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen.

(2) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h – mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen und Staplern – soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/21/EG (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25) geändert worden ist, fallen, müssen hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe dieser Richtlinie entsprechen. Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, auf die sich die Anlage XVI bezieht, müssen hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe (feste Bestandteile – Dieselrauch) im Abgas der Anlage XVI oder der Richtlinie 72/306/EWG entsprechen.

(3) Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, die den Vorschriften

1.der Anlage XXIII oder

2.des Anhangs III A der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/76/EWG (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 1) oder späteren Änderungen dieses Anhangs in der Richtlinie 88/436/EWG (ABl. L 214 vom 6.8.1988, S. 1), berichtigt durch die Berichtigung der Richtlinie 88/436/EWG (ABl. L 303 vom 8.11.1988, S. 36), oder der Richtlinie 89/491/EWG (ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43) oder

3.der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG (ABl. L 242 vom 30.8.1991, S. 1) – ausgenommen die Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nummer 8.1 oder 8.3 in Anspruch nehmen – oder

4.der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG (ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 21) – ausgenommen die Fahrzeuge, die die weniger strengen Grenzwertanforderungen der Klasse II oder III des Anhangs I in den Nummern 5.3.1.4 und 7.1.1.1 oder die Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nummer 8.3 in Anspruch nehmen – oder

5.der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) – und die Grenzwerte der Fahrzeugklasse M in Anhang I Nummer 5.3.1.4 einhalten – oder

6.der Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 282 vom 1.11.1996, S. 64) oder

7.der Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom 2. Oktober 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 286 vom 23.10.1998, S. 34) oder

8.der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1) oder

9.der Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 43) oder

10.der Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 34) oder

11.der Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 16 vom 18.1.2002, S. 32) oder

12.der Richtlinie 2002/80/EG der Kommission vom 3. Oktober 2002 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 291 vom 28.10.2002, S. 20) oder

13.der Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29) oder

14.der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entsprechen, gelten als schadstoffarm.

(3a) Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Selbstzündungsmotor gelten als besonders partikelreduziert, wenn sie den Anforderungen einer der in Anlage XXVI Nummer 2 festgelegten Minderungsstufen oder den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 entsprechen.

(4) Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 800 kg mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, die den Vorschriften der Anlage XXIV entsprechen, gelten als bedingt schadstoffarm. Eine erstmalige Anerkennung als bedingt schadstoffarm ist ab 1. November 1993 nicht mehr zulässig.

(5) Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren,

1.die den Vorschriften der Anlage XXV oder

2.mit einem Hubraum von weniger als 1 400 Kubikzentimetern, die der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/458/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 1)entsprechen, gelten als schadstoffarm.

(6) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2001/27/EG (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10) geändert worden ist, fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

(6a) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1) fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen.

(7) Krafträder, auf die sich die Regelung Nummer 40 – Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung – des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 14. September 1983 (BGBl. 1983 II S. 584), bezieht, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der Regelung Nr. 40, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung 1 und zum Korrigendum 3 der ECE-Regelung Nr. 40 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung vom 29. Dezember 1992 (BGBl. 1993 II S. 110), entsprechen; dies gilt auch für Krafträder mit einer Leermasse von mehr als 400 kg.

(8) Andere Krafträder als die in Absatz 7 genannten müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens von Vorschriften der Regelung Nummer 47 – Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung – des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 26. Oktober 1981 (BGBl. 1981 II S. 930), entsprechen.

(8a) Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

(8b) Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Achtundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11. November 1998 (BGBl. I S. 3411) fallen, müssen mit Motoren ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der Achtundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes vom 11. November 1998 entsprechen.

(8c) Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1) fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

(9) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der genannten Regelwerke ist die Abgasprüfstelle der TÜV-Nord Mobilität GmbH & Co. KG, Adlerstraße 7, 45307 Essen. Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen, sofern diese über die erforderlichen eigenen Mess- und Prüfeinrichtungen verfügen. Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend. Die Prüfstellen haben die verwendeten Mess- und Prüfeinrichtungen hinsichtlich der Messergebnisse und der Messgenauigkeit mit dem Technischen Dienst regelmäßig abzugleichen.

Fußnote

(+++ § 47 Abs. 1a: Zur Anwendung vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 2 +++)

(+++ § 47 Abs. 6a: Zur Anwendung vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 3 +++)

(+++ § 47 Abs. 8c: Zur Anwendung vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 4 +++)

Digitaler Tachograph DTCO® Der digitale Tachograph DTCO® bildet heute die wichtigste Stütze umfangreicher Servicedienste im Flottenmanagement. Seit Mai 2006 ist er Pflicht in allen neu zugelassenen LKW mit mehr als 3,5 t und Fahrzeugen zur Personenbeförderung von mehr als 9 Personen.
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 müssen grundsätzlich Fahrzeuge, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind, mit einem Kontrollgerät ausgestattet sein. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit Artikel 3 und 13 der Vorordnung (EG) Nr. 561/2006 und auch in der Fahrpersonalordnung (§ 18 FPersV) geregelt.

Diese Kontrollgeräte zeichnen die vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, die Lenkzeit, die sonstigen Arbeits- und Bereitschaftszeiten, die Arbeitsunterbrechungen sowie die Tagesruhezeiten auf. Außerdem wird bei analogen Kontrollgeräten das Öffnen des das Schaublatt enthaltenden Gehäuses aufgezeichnet.

Deutsche Kraftfahrzeughalter haben das Kontrollgerät mindestens einmal innerhalb von 2 Jahren prüfen zu lassen (§ 57b StVZO).

Fahrzeuge, die ab dem 01. Mai 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, sind mit einem digitalen Kontrollgerät und nicht mehr mit einem analogen Kontrollgerät ausgestattet (Artikel 27 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). VDO ist unser Ansprechpartner.

 

Die Lkw-Maut in Deutschland ist eine streckenbezogene Straßenbenutzungsgebühr für schwere Nutzfahrzeuge im Straßenverkehr. Diese wurde in der Bundesrepublik Deutschland zum 1. Januar 2005 eingeführt und galt zunächst nur auf Bundesautobahnen und einigen stark frequentierten Bundesstraßen. Das zugehörige technische System wird von Toll Collect betrieben.Die Maut gilt für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die entweder ausschließlich für den gewerblichen Güterkraftverkehr bestimmt sind oder für den gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt. Die Höhe der geschuldeten Maut bestimmt sich nach der auf den mautpflichtigen Straßen zurückgelegten Wegstrecke sowie nach der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination (LKW mit oder ohne Anhänger, Sattelschlepper mit oder ohne Sattelauflieger oder Liftachsen im abgesenkten oder angehobenen Zustand) und nach der Emissionsklasse des Fahrzeugs.

Interneteinbuchung, Registrierung von Fahrzeugen, Information rund um die Maut finden Sie unter: 
Toll Collect

BFS ist zertifizierter Partner für VDL Containersysteme

VDL Containersystemen entwickelt, produziert und vertreibt Hydraulische Containersysteme wie Abrollkipper, Absetzkipper, Seilgeräte und Sonderaufbauten.

Abrollkipper sind lieferbar in einer Kapazität von 5 t bis 40 ton in unterschiedlichsten Ausführungen.

Absetzkipper werden geliefert von 8 ton bis 18 ton Hubkraft und Seilgeräte von 15 bis 30 ton Kapazität geeignet für Container und Silos. Das Haupteinsatzgebiet für diese Produkte ist das Transportgewerbe, die Entsorgungswirtschaft und das Baugewerbe.

In den Beneluxländern ist VDL Marktführer.
90% der produzierten Systeme werden über ein Händlernetz in Europa verkauft.

Ein weiterer Produktionsschwerpunkt sind die Spreader. Mit diesen Systemen werden ISO Container umgeschlagen. Haupteinsatzgebiet Containerterminals an der Küste und Umschlagstationen der Bahn aber auch in mobilen Ladekraneinsätzen. Es können Container von 20 – 45 Fuß umgeschlagen werden.

Dadurch dass wir alle Unterbauteile in eigenen VDL Betrieben produzieren und montieren sind wir sehr flexibel. Das garantiert eine hohe Qualität und optimale Ersatzteilversorgung.

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Planen, verfolgen und optimieren Sie Ihre Logistikabläufe mit den vernetzten Flottenmanagementtechnologien von AddSecure.

  • NavBasic GPS Tracking
  • NavTruck – Verwaltung der Flotte und die Effizienz der Fahrer
  • AddSecure Sense
  • Transport Management System

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WABCO ist der Zulieferer von Technologien und Steuersystemen für die Sicherheit und Effizienz von Nutzfahrzeugen. Informationen von zukunftsweisenden Fahrerassistenzsystemen und Fahrzeugsteuerungen bis Bremstechnologien und Druckluftmanagementsysteme finden Sie unter: Wabco

Die Firma Schwarzmüller ist Hersteller von Anhängern, Sattelanhängern und Aufbauten. Seit geraumer Zeit bietet die Firma BFS als Vertragspartner der Firma Schwarzmüller Schweißarbeiten, Reparaturen an Hydraulikanlagen, Spurvermessungen, Reparaturen an Kippfahrzeugen, Lackierarbeiten, Reifendienst, Planenreparaturen, Reparaturen an Schubboden an.

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Ihre Ansprechpartner

T.neuser1

Tobias Neuser

Werkstattmeister
 +49 271 2500 12 und +49 1739114526
 +49 271 2500138
W.schefer1

Wladimir Schefer

Werkstattmeister
 +49 271 2500 15 und +49 163 7389211
 +49 271 2500 139

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BFS steht seit mehr als 35 Jahren für Zuverlässigkeit, Service, Qualität und günstige Preise. In regelmäßigen Abständen können Sie neben dem Service- und Leistungspartner BFS auch unsere FASZINATION LKW erleben. Wir sind stolz auf unsere Firmengeschichte und laden Sie, unsere Kunden regelmäßig zu runden Geburtstagen der BFS ein.

Sie waren beim letzten Mal nicht dabei? Kein Problem – wir haben einige Highlights dokumentiert und für Sie aufbereitet. Viel Spaß beim Durchschauen.

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